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Kinderrechtekatalog

Recht auf Würde, Gleichheit und Diskriminierungsfreiheit

Das Recht auf Würde bedeutet, dass bei jeder Entscheidung, die Erwachsene für dich treffen, dein Wohl im Vordergrund stehen muss. Außerdem solltest du bei diesen Entscheidungen gefragt werden und darfst mitbestimmen.

Das Recht auf Gleichheit und Diskriminierungsfreiheit bedeutet, dass kein Mensch aufgrund des Alters, des Geschlechts, der Sexualität, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Herkunft, des Vermögens oder einer Behinderung anders behandelt werden darf. Alle Kinder und Jugendliche haben also die gleichen Rechte. 

Das bedeutet jedoch nicht, dass im Wohngruppenalltag immer alle gleich behandelt werden. Manchmal kann ungleiche Behandlung auch Sinn machen, zum Beispiel, wenn Kinder aus Schutzgründen abends früher zurück in der Einrichtung sein müssen als Jugendliche. Solche Regelungen müssen aber für dich nachvollziehbar sein und dir erklärt werden.

Niemand, egal ob Mitbewohnerinnen und Mitbewohner oder Betreuerinnen und Betreuer, darf dich ausnutzen oder emotional erpressen. Auch unverhältnismäßig hohe Strafen von Betreuer*innen können dich diskriminieren, also beschwere dich bei Vertrauenspersonen darüber.

Das Recht auf Diskriminierungsfreiheit gilt auch für den digitalen Raum im Internet. Deshalb darf deine digitale Mediennutzung durch die Kontrolle von Medienzeiten nicht ohne Begründung eingeschränkt werden. Wenn die Betreuer*innen argumentieren, dass dir zu lange Medienzeiten schaden, sollten sie dich dabei unterstützen, zu lernen, wie du selbst deine Medienzeiten kontrollieren kannst und wie du sicher im Internet unterwegs bist.

Du hast ein Recht darauf, nicht in Armut zu leben. Wenn du oder deine Familie wenig Geld haben, muss der Staat dich unterstützen. Dir stehen auch Unterstützung und ein besonderer Schutz zu, wenn du vor Gericht angeklagt bist.

Recht auf Schutz vor Gewalt

Das Recht auf Schutz vor Gewalt bedeutet, dass niemand dir gegenüber körperliche oder psychische Gewalt anwenden darf. Das gilt nicht nur für Erwachsene, sondern genauso für andere Jugendliche und Kinder. Beispiele für körperliche Gewalt sind Schlagen, Schubsen, Treten oder Beißen. Psychische Gewalt ist zum Beispiel Anschreien, Erpressen, Drohen oder Mobbing. Die für dich verantwortlichen Personen, also Betreuer*innen, deine Familie oder gesetzliche Betreuer*innen sind dazu verpflichtet, dich vor jeglicher Gewalt zu beschützen.

Das Recht bedeutet auch, dass dir keine Misshandlung, Verwahrlosung, Vernachlässigung und sexualisierte Gewalt angetan werden darf. Sexualisierte Gewalt bedeutet nicht nur, dass andere Menschen dich zum Sex zwingen. Dich sexuell zu berühren, wenn du es nicht möchtest, oder dich mit Worten sexuell zu belästigen, zählt ebenso zu sexualisierter Gewalt. Sprich mit jemandem darüber, wenn dir Berührungen unangenehm sind oder du ein komisches Bauchgefühl hast.

Gewalt kannst du nicht nur in deinem direkten Umfeld erfahren, sondern auch im Internet. Dort nennt sich die Gewalt unter anderem „Cybermobbing“. Gewalt im Internet ist genauso verboten wie im „richtigen“ Leben. Solche Gewalt kann zum Beispiel in Sozialen Medien wie TikTok, Instagram, Snapchat oder Reddit ausgeübt werden. Um dich dort zu schützen, kannst du die Täterinnen und Täter bei den Plattformen melden oder blockieren. Und wenn du nicht weißt, wie das geht, wende dich eine deine Betreuer*innen.

Wenn du dich machtlos fühlst oder Angst hast oder etwas Schlimmes passiert ist, ist es wichtig, mit jemandem zu sprechen. Ganz wichtig: Es ist nicht peinlich und du nervst auch niemanden damit, wenn du dir Hilfe suchst!

Recht auf individuelle Entwicklung und Förderung

Kinder und Jugendliche, die nicht bei ihren Eltern leben können, sondern z.B. in Pflegefamilien oder Wohngruppen, haben das Recht auf besonderen Schutz und Unterstützung. Für die stationäre Kinder- und Jugendhilfe sind wichtige gesetzliche Regelungen dazu unter anderem im sogenannten „Sozialgesetzbuch (SGB) VIII“ festgeschrieben. Darin steht gleich am Anfang, dass Kinder und Jugendliche ein Recht haben, individuell gefördert zu werden, um ein selbstbestimmtes Leben führen zu können.

Zu dieser Förderung gehören ganz alltägliche Fähigkeiten, die für alle wichtig sind: zum Beispiel mit Geld umgehen zu können oder in der Lage zu sein, einige leckere Gerichte zu kochen, damit man sich irgendwann auch selbstständig versorgen kann. Aber Förderung meint nicht nur, Fähigkeiten zu erwerben, die du für den Alltag brauchst. Es geht auch um dich ganz persönlich, um deine individuellen Interessen und Bedürfnisse. 

In deiner Wohngruppe sollten daher zum Beispiel deine Sprache, deine Kultur und deine Religion berücksichtigt werden und, wenn du das möchtest, auch  gefördert werden. 

Wenn du eine Behinderung hast, sollst du von deinen Betreuer*innen und anderen Erwachsenen in deiner Selbstständigkeit gefördert und dabei unterstützt werden, aktiv am alltäglichen Leben teilzunehmen. Du hast ein Recht auf individuelle Betreuung und Unterstützung, damit du dich gut entwickeln kannst. 

Jedes Kind hat natürlich auch ein Recht auf Schulbildung. Das bedeutet, dass du das Recht hast, beispielsweise bei deinen Hausaufgaben unterstützt zu werden und dass du alle nötigen Materialien erhältst, die du für den Unterricht brauchst. Außerdem solltest du unterstützt und beraten werden, welchen Beruf du nach der Schule erlernen möchtest. 

Ganz wichtig ist aber, dass du nicht nur in Dingen gefördert wirst, die du für die Schule brauchst. Deine Betreuer*innen und andere Erwachsene sollten dir dabei helfen, deine Hobbys und Talente zu entdecken und dich darin zu fördern.

Du sollst außerdem auch die Möglichkeit haben, einen guten und respektvollen Umgang mit anderen Menschen und mit der Natur zu erlernen. Und du solltest alle deine Rechte (Kinderrechte und Menschenrechte) erklärt bekommen und verstehen, wie du diese Rechte einfordern kannst.

Recht auf Familie und Freundschaft

Wie viel Kontakt du zu deinen Eltern hast, hängt vor allem von eurer Beziehung ab. Wenn du z.B. in einer Wohngruppe lebst, heißt das nicht, dass du deine Eltern nicht sehen darfst. Im Gegenteil – du hast sogar das Recht, Kontakt zu deinen Eltern und zu deiner Familie zu haben. Um es einmal klar zu sagen: Du darfst nicht gegen deinen Willen von deinen Eltern getrennt werden! Es gibt allerdings Ausnahmen, wenn deine Eltern dich schlecht behandeln und dich z.B. schlagen. In solchen Fällen kann ein Gericht den Kontakt zu deinen Eltern verbieten, wenn es zu deinem Schutz nötig ist. 

Von diesen Ausnahmefällen abgesehen ist es sogar die Aufgabe deiner Wohngruppe, die Beziehung zwischen dir und deiner Familie zu fördern. Denn egal, wo du lebst, es sind immer noch deine Eltern, die in erster Linie für dich verantwortlich sind. Es kann somit total sinnvoll sein, die Besuche deiner Eltern und eure gemeinsamen Treffen konkret zu verabreden, damit alle wissen, wann sie stattfinden. So können alle Beteiligten besser planen und sich daran halten. Wenn ihr euch also gut versteht, dann solltet ihr euch grundsätzlich so oft sehen können, wie ihr wollt. Dazu gehört auch, dass diese Termine niemals Teil einer Bestrafung sein dürfen: Nur weil es z.B. Schwierigkeiten in der Wohngruppe gibt, dürfen Besuche und Kontakte noch lange nicht abgesagt werden. 

Grundsätzlich ist jede Familie anders. Vielleicht leben deine Eltern nicht mehr zusammen, vielleicht hast du Pflegeeltern oder du bist in einer Adoptivfamilie aufgewachsen. Doch in allen Fällen gilt, dass du das Recht hast, zu beiden Elternteilen Kontakt zu haben. Es kann aber auch sein, dass du den Kontakt zu deinen Eltern gar nicht möchtest. Besonders dann ist deine Meinung wichtig und du solltest niemals zum Kontakt gezwungen werden.

Den Kontakt zu deinen Freunden und Freundinnen dürfen dir deine Betreuer*innen ebenfalls nicht verbieten. Du solltest sie besuchen und auch in die Gruppe einladen dürfen. Es kann allerdings vorkommen, dass deine Betreuer*innen dir sagen, dass manche Freund*innen nicht gut für dich sind oder dir schaden könnten. In solchen Fällen sollten sie für dich nachvollziehbar erklären, warum sie sich Sorgen machen und warum es möglicherweise Regelungen gibt, wann du jemanden in die Gruppe einladen darfst. Wer dein Freund oder deine Freundin ist, darfst du aber nach wie vor selbst entscheiden!

Wenn du alleine nach Deutschland geflüchtet bist und deine Eltern noch in deinem Heimatland sind, kannst du einen Antrag auf „Familienzusammenführung“ stellen. Außerdem sollten deine Betreuer*innen dich dabei unterstützen, Kontakt zu deiner Familie zu haben. Das bedeutet z.B., dass du Zugang zu WLAN hast, um sie per Videotelefonie auch dann sehen zu können, wenn sie weit weg leben.

Recht auf materielle Versorgung und Eigentum

Materiell versorgt zu sein, bedeutet, alles zu erhalten, was du für ein gutes Aufwachsen und deine Entwicklung brauchst. Du hast u.a. ein Recht darauf, genügend gutes und gesundes Essen zu bekommen und ausreichend Kleidung für jede Situation in deinem Leben zu haben. In NRW gibt das Landesjugendamt eine Empfehlung zur Höhe deines Bekleidungsgeldes ab – du kannst dich jederzeit bei Jugend vertritt Jugend (jvj) über die Höhe informieren. 

In Wohngruppen erhalten alle Jugendlichen ein monatliches Taschengeld. Wie viel Taschengeld du bekommst, richtet sich nach deinem Alter und wird von den Landesbehörden der Bundesländer festgelegt. Wenn du wissen möchtest, wie viel das genau für dich ist, kannst du dem Link zur Tabelle für das Land NRW  folgen. Deine Betreuer*innen zahlen dir dieses aus. Wie häufig das ist und wie das Geld aufgeteilt wird, solltest du gemeinsam mit deinen Betreuer*innen festlegen. Wichtig ist hierbei, dass eine Kürzung oder ein Einbehalten deines Taschengeldes – z.B. aus Disziplinargründen (Bestrafungen) – grundsätzlich nicht erlaubt ist! Du kannst von deinem Taschengeld kaufen, was du willst, solange du dich an geltende Gesetze hältst. Im Jugendschutzgesetz (§ 9) ist beispielsweise festgelegt, dass alkoholische Getränke nicht an Jugendliche unter 16 Jahren ausgegeben werden dürfen.

Wenn du schon älter bist, bekommst du vielleicht dein eigenes Lebensmittelgeld, um dich selbständig zu versorgen. Die Höhe dieses Geldes wird auch vom Jugendamt festgelegt. Wenn es nicht ausreicht, weil die Preise mal wieder stark gestiegen sind, wende dich gemeinsam mit anderen Jugendlichen an euer Jugendamt und beschwert euch!

Dein Eigentum sind alle Dinge, die dir gehören. Die meisten dieser Dinge darfst du mit in dein Zimmer nehmen – und nur du entscheidest, wer sie benutzt und was mit ihnen passiert. Niemand darf dir deine Sachen wegnehmen. Bei Waffen und Drogen gilt das natürlich nicht! Und größere Anschaffungen wie Fernseher oder Haustiere solltest du mit deinen Betreuer*innen absprechen. Es kann daher Regeln geben, wie mit bestimmten Dingen von dir umgegangen wird, zum Beispiel auch mit deinem Handy. Diese Regeln müssen dir jedoch von deinen Betreuer*innen nachvollziehbar erklärt werden.

Recht auf Privatsphäre

Das Recht auf Privatsphäre bedeutet, dass du ein Recht darauf hast, dich in einen geschützten Raum, z.B. dein Zimmer, zurückziehen zu können. 

Auch Geheimnisse zu haben ist völlig normal. Deshalb bedeutet das Recht auf Privatsphäre auch, dass niemand deine persönlichen Informationen, wie zum Beispiel Chatverläufe, Tagebücher oder Notizen, ohne deine Zustimmung lesen oder weitergeben darf. Auch bei persönlichen Gesprächen oder Telefonaten darf dich niemand belauschen. Deine Privatsphäre darf nur verletzt werden, wenn Gefahr für dich oder andere Personen besteht. Und auch nur dann, wenn andere, pädagogische Möglichkeiten die Gefahr nicht abwenden konnten.

Niemand darf im Internet Informationen, Bilder oder Videos von dir teilen, wenn du damit nicht einverstanden bist (Recht am eigenen Bild). 

Es darf niemand in dein Zimmer gehen und es durchsuchen oder Dinge daraus mitnehmen, auch nicht die Betreuer*innen bei sogenannten „Zimmerkontrollen“. Um deine Gegenstände und Daten schützen zu können, solltest du immer die Möglichkeit haben, dein Zimmer abzuschließen, am besten mit einem eigenen Schlüssel. 

Manchmal verlangen Betreuer*innen von Jugendlichen, dass sie ihre Einkäufe oder Kassenbons zur Kontrolle vorzeigen. Das ist grundsätzlich nicht erlaubt. Für welche Dinge du dein Taschengeld ausgibst, geht niemanden etwas an!

Recht auf freie Meinungsäußerung, Beteiligung und Beschwerde

Das Recht auf freie Meinungsäußerung bedeutet, dass du zu allen Dingen, die dich in deinem Leben betreffen, deine Meinung äußern darfst. Dabei darfst du aber die Rechte anderer nicht verletzen, bspw. durch Beleidigungen. Deine Betreuer*innen müssen deine Meinung und die deiner Mitbewohner*innen anhören und sollten dann gemeinsam mit euch eine Lösung finden. Wenn du das Gefühl hast, dass eure Bedürfnisse nicht beachtet werden, kannst du dich darüber beschweren.

Das Recht auf Beteiligung bedeutet, dass du bei Entscheidungen, die dich betreffen, mitentscheiden darfst. Beteiligung heißt nicht nur, dass du mitbestimmst, was es zum Abendessen gibt, sondern dass du deine Interessen konkret einbringen kannst und dass diese ernst genommen werden. In Hilfeplangesprächen darf nicht über deinen Kopf hinweg entschieden werden. Du musst also aktiv in Zukunftspläne für dich einbezogen werden und deine Wünsche sollten so gut es geht berücksichtigt werden. 

In vielen Wohngruppen gibt es Gruppenabende oder -treffen, in denen über anstehende Entscheidungen diskutiert werden kann. Wenn du das Gefühl hast, dass bei Gruppenabenden nur die Mitarbeiter*innen bestimmen und die Themen, die dich betreffen, nicht besprochen werden, dann ist auch das ein Grund zur Beschwerde.

Außerdem hast du das Recht, dich mit anderen Kindern und Jugendlichen zusammenzuschließen und zu organisieren, damit ihr eure Interessen gemeinsam vertreten könnt. Deshalb haben viele Einrichtungen bereits Gremien (z.B. Heim[bei]rat, [Gruppen-]Sprecherrat, Jugendrat) gegründet. In einigen Bundesländern gibt es außerdem landesweite Interessensvertretungen, in denen du dich mit anderen vernetzen kannst (in NRW z.B. Jugend vertritt Jugend).

Jugendhilfeeinrichtungen sind dazu verpflichtet, das Recht auf Beschwerde durch strukturierte Beschwerdeverfahren umzusetzen. Das bedeutet, dass es in deiner Einrichtung eine oder mehrere Personen geben muss, die für die Beschwerden von Jugendlichen zuständig sind. Das können Betreuer*innen in Wohngruppen sein, Bereichs- oder Einrichtungsleitungen oder ganze Beschwerdeteams. Neben diesen Beschwerdemöglichkeiten innerhalb deiner Einrichtung kannst du dich mit einer Beschwerde auch an andere Stellen außerhalb wenden. Es gibt sogenannte Ombudschaften, die sich für die Rechte von Jugendlichen einsetzen und sie dabei unterstützen, dass diese Rechte auch umgesetzt werden.

Recht auf Gesundheit und Unterstützung bei Krankheit

Das Recht auf Gesundheit und Unterstützung bei Krankheit bedeutet für dich, dass du zu einem Arzt, einer Ärztin oder ins Krankenhaus gehen darfst, wenn du krank bist. Auch wenn es dir psychisch nicht gut geht, hast du einen Anspruch auf eine Behandlung, z.B. in Form von Psychotherapie. Deine Betreuer*innen müssen dich dabei unterstützen, Hilfe zu bekommen, z.B. beim Suchen von Therapieplätzen oder bei der Begleitung zu Terminen. 

Für deine Gesundheit sind aber noch andere Dinge wichtig, wie etwa sauberes Trinkwasser, ausreichend gesundes Essen und ein hygienischer Wohnraum. Außerdem hast du ein Recht darauf, deine Gesundheit durch Prävention zu erhalten. Das bedeutet, dass du z.B. zu Vorsorgeuntersuchungen gehen darfst, oder dass gegen mögliche Gefahren in deinem direkten Umfeld (z.B. giftige Bausubstanzen oder baufällige Gebäude) etwas getan wird.

Wenn du in einer Einrichtung untergebracht bist, hast du ein Anrecht darauf, dass regelmäßig überprüft wird, wie es dir in der Einrichtung geht. Es wird dann geschaut, ob deine Unterbringung weiterhin sinnvoll und die bestmögliche Lösung für dein Wohl ist. Wenn du in einer Wohngruppe oder in einer betreuten Wohnform nach dem SGB VIII lebst, muss die Überprüfung deiner Lebenssituation in regelmäßig stattfindenden Hilfeplangesprächen erfolgen. In diesen Gesprächen darfst du über deine Zukunft mitbestimmen. Wenn das nicht so ist, solltest du das bei deinen Betreuer*innen ansprechen oder dich an das Jugendamt wenden.

Recht auf Spiel, Freizeit, Kunst und Kultur

Das Recht auf Spiel und Freizeit bedeutet, dass du ein Recht darauf hast, deine eigene Freizeit mitzugestalten. Das heißt, dass du die Möglichkeit haben solltest, in deiner Freizeit zu spielen oder dich auszuruhen. Was du in deiner Freizeit tust, darfst du selbst entscheiden. Du hast auch ein Recht auf Ruhe und Erholung. Erholung kann viele Formen haben, z.B. kannst du Sport machen, ein Buch lesen oder im Internet surfen.

Gerade in Wohngruppen gibt es manchmal Tages- und Wochenpläne, die gar keine oder nur sehr wenig Freizeitgestaltung ermöglichen. Trotz dieser Pläne und Regeln hast du ein Recht darauf, über deine Freizeit mitzuentscheiden (z.B. ob du dich an feste Essenszeiten hältst oder stattdessen lieber an einem Sportangebot teilnimmst). 

Du solltest auch die Möglichkeit haben, außerhalb der Einrichtung deine Freundinnen und Freunde zu treffen. Die Rahmenbedingungen der Einrichtung (z.B. Dienstpläne) sind keine Ausrede dafür, dass dieses Recht für dich nicht gilt. 

Das Recht auf Kunst und Kultur bedeutet, dass du ein Recht darauf hast, selbst künstlerisch tätig zu sein (z.B. Bilder malen, Lieder schreiben, ein Instrument spielen) oder Kunst zu genießen (z.B. Filme gucken, Musik hören). Außerdem solltest du die Möglichkeit haben, an kulturellen Veranstaltungen teilzunehmen (z.B. Konzerte, Sommerfeste).

Recht auf Informationsfreiheit und Mediennutzung

Das Recht auf Informationsfreiheit bedeutet, dass du die Möglichkeit haben solltest, Informationen über das Internet, Bücher, das Fernsehen oder andere Quellen zu erhalten. Diese Informationen sollten auch für Jugendliche zur Verfügung stehen, die eine andere Sprache sprechen. Der Staat ist allerdings hierbei dazu verpflichtet, Kinder und Jugendliche vor schädlichen Medieninhalten zu schützen, in denen beispielsweise besonders brutale Gewaltszenen zu sehen sind.

Aus diesem Recht folgt logischerweise ein Recht auf Mediennutzung. Das bedeutet, dass deine Einrichtung dich dabei unterstützen sollte, einen guten Zugang zu digitalen Medien zu haben. Dazu benötigst du zunächst ein Endgerät, auf dem du die Medien nutzen kannst, z.B. ein Smartphone oder ein Tablet. Du benötigst zusätzlich einen Internetzugang, den dir deine Einrichtung in Form von WLAN ermöglichen sollte.

Wenn deine Betreuer*innen deine Medienzeiten einschränken, müssen sie das gut und nachvollziehbar begründen. Wenn du das Gefühl hast, sie können oder möchten das nicht und dass sie weiterhin an den Einschränkungen festhalten – ohne auf deine Bedürfnisse einzugehen – solltest du dich darüber beschweren. Mögliche Gefahren im Internet sind kein guter Grund für diese Einschränkungen, da du früher oder später lernen musst, mit diesen Gefahren umzugehen.

Um gut und sicher im Internet unterwegs zu sein, sollten deine Betreuer*innen dich dabei unterstützen, Medienkompetenzen zu erlernen. Medienkompetenz bedeutet, dass du die Gefahren im Internet erkennst und verstehst, wie du mit ihnen umgehen kannst. Diese Gefahren sind z.B. Cybermobbing in sozialen Medien, getarnte Sexualstraftäter*innen oder Computerviren (Malware).

Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit

Das Recht auf Gedanken- Gewissens- und Religionsfreiheit bedeutet, dass du deine Gedanken und Ansichten sagen und auch deine Religion frei ausleben darfst. Wichtig ist allerdings, dass du damit die Freiheit und die Rechte anderer Menschen nicht verletzt oder einschränkst.

Wenn es um deine religiöse Erziehung geht, darfst du ab dem 14. Lebensjahr selbst entscheiden: Beispielsweise kannst du dann wählen, ob du in der Schule am Religionsunterricht teilnehmen möchtest, oder nicht. Auch können dich deine Betreuer*innen nicht dazu zwingen, an religiösen Veranstaltungen oder Ritualen (z.B. Gottesdienste oder Gebete) teilzunehmen. Auch darfst du dich frei dazu entscheiden, gar keiner Glaubensgemeinschaft anzugehören. Wenn ein Mensch nicht an einen Gott oder an mehrere Götter glaubt, nennt man das Atheismus.

Recht auf Sexualität

Das Recht auf Sexualität bedeutet, dass du deine Sexualität ausleben darfst. Das heißt, dass du dich mit jeder sexuellen Orientierung (z.B. schwul, lesbisch, bi, hetero) und jedem Gender (soziales Geschlecht, nicht unbedingt das bei der Geburt zugewiesene: männlich, weiblich, divers, nicht-binär) identifizieren kannst. Du darfst deshalb keine Nachteile haben oder diskriminiert werden. Die Betreuer*innen deiner Einrichtung sollten dich dabei unterstützen, dein Recht auf Sexualität einzufordern.

Das Recht auf Sexualität bedeutet auch, dass du deine sexuellen Bedürfnisse befriedigen darfst, wenn du es möchtest. Wichtig ist hierbei nur, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden und du die Grenzen deiner Sexualpartner*innen respektierst. Gibt es z.B. zwischen zwei Menschen in einer sexuellen Beziehung einen großen Altersunterschied, kann das zu Problemen führen. Sexuelle Beziehungen zwischen Jugendlichen unter 16 Jahren und Erwachsenen sind verboten und für die Erwachsenen strafbar! Genauso verboten ist grundsätzlich der sexuelle Kontakt von und mit Kindern unter 14 Jahren! Dabei spielt es keine Rolle, ob sich manche Kinder in diesem Alter schon bereit für sexuelle Kontakte fühlen. Diese Gesetze gelten für alle Menschen: Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Mit diesen Gesetzen sollen keine Freundschaften verhindert werden, sondern es geht darum, Kinder und Jugendliche vor sexuellen Übergriffen und Ausbeutung zu schützen.

Wenn die Betreuer*innen deiner Einrichtung es dir verbieten, deine Sexualität im Rahmen des Gesetzes auszuleben, müssen sie dir das nachvollziehbar erklären können. Die Betreuer*innen müssen dann ihre Entscheidungen mit deinen Eltern oder deinem Vormund besprechen, um eine Regelung festzulegen. Wenn du noch nicht volljährig bist, darfst du leider noch nicht alles selbst entscheiden – die Erwachsenen müssen aber auf deine Wünsche und Bedürfnisse Rücksicht nehmen!

Lexikon

Akte

Akten sind ein Speicherort für wichtige Entscheidungen und Prozesse, die dein Leben in der Jugendhilfe betreffen. Sie dokumentieren, was passiert ist, warum etwas passiert ist und wie es passiert ist. Das sind unter anderem die Hilfepläne, Notizen, wichtige Briefe, gemeinsame Vereinbarungen oder aber auch Zeugnisse. Kurz gesagt, Akten halten fest, was in deinem Leben in der Jugendhilfe geschieht. Akten werden beim Jugendamt und in deinen Einrichtungen angelegt.
Du hast das Recht, deine Akten beim Jugendamt einzusehen. Das gilt nicht unbedingt für die Akten in den Einrichtungen. Viele Einrichtungen ermöglichen es aber, dass du zumindest darüber informiert wirst, was über dich aufgeschrieben und dokumentiert wird. Das kann beispielsweise auch wichtig für die Vorbereitung auf Hilfeplangespräche sein.

Quelle:
https://www.gehoert-werden.de/media/filer_public/5c/36/5c36a84f-e8df-4973-92b8-fd95f0ac4091/interview_akteneinsicht.pdf

Rechte haben – Recht kriegen, Ein Ratgeberhandbuch für Jugendliche in Erziehungshilfen, 3. Auflage

Akteneinsicht

Akten werden beim Jugendamt und in deinen Einrichtungen angelegt. Ihr habt das Recht, eure Akten beim Jugendamt einzusehen. Das gilt nicht unbedingt für die Akten in den Einrichtungen.

Viele Einrichtungen ermöglichen es aber, dass du zumindest darüber informiert wirst, was über dich aufgeschrieben und dokumentiert wird. Das kann beispielsweise auch wichtig für die Vorbereitung auf Hilfeplangespräche sein.

Beim Jugendamt kannst du die Informationen einsehen, die in deiner Akte gespeichert sind. Damit du dir deine Akte anschauen kannst, musst du einen Antrag stellen. Wenn du Fehler in deiner Akte entdeckst, kannst du beantragen, dass sie korrigiert werden.

Grundsätzlich dürfen nur Personen deine Akte einsehen, wenn sie auch zu deinem Hilfeprozess dazugehören. Dazu gehören in der Regel deine Eltern, deine Betreuerinnen und Betreuer sowie Fachkräfte, die an deinem Fall beteiligt sind. Wenn über diese Personen etwas in deiner Akte enthalten ist, was aus verschiedenen Gründen nicht für deine Augen bestimmt ist, kann es sein, dass diese Teile der Akte für dich nicht einsehbar sind.

Beachte bitte, dass in deiner Akte Dinge stehen können, die dich traurig machen, verletzen oder emotional sehr aufwühlen. Du musst daher beim Ansehen deiner Akte nicht allein sein, sondern kannst dir gerne Unterstützung holen. Du kannst beim Jugendamt darum bitten, dass du deine Akte mit jemandem gemeinsam anschaust, beispielsweise mit einer Fachkraft vom Jugendamt.

Falls dir verweigert wird, dass du deine Akte sehen darfst, kannst du dich entweder an die Ombudsstelle in deinem Land oder auch an die Landesdatenschutzbeauftragten wenden. Dort erhältst du Unterstützung.

Insgesamt ist es wichtig, dass du weißt, dass du nicht machtlos bist, wenn es um deine Akte und deine Rechte geht. Du hast das Recht, informiert zu sein und Einfluss auf das zu nehmen, was über dich geschrieben und entschieden wird.

Quellen:
https://www.gehoert-werden.de/media/filer_public/5c/36/5c36a84f-e8df-4973-92b8-fd95f0ac4091/interview_akteneinsicht.pdf

Rechte haben – Recht kriegen, Ein Ratgeberhandbuch für Jugendliche in Erziehungshilfen, 3. Auflage

Alkoholkonsum

Alkohol kann sehr schädlich sein. Vor Allem für Kinder und Jugendliche, die sich sowohl körperlich als auch geistig noch mitten in ihrer Entwicklung befinden. Daher sollen Kinder und Jugendliche vor den negativen Folgen von Alkohol geschützt werden. Diesen Schutz regelt das Jugendschutzgesetz: Jugendliche unter 16 Jahren dürfen keinen Alkohol trinken, kaufen oder angeboten bekommen. Ab 16 Jahren ist das Trinken und Kaufen von „leichteren“ alkoholischen Getränken erlaubt, wie Wein, Bier oder Sekt. Hochprozentige Getränke oder Mixgetränke dürfen erst ab 18 Jahren getrunken und gekauft werden.

In einer Wohngruppe und den Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe gelten jedoch zum Schutz von jüngeren Bewohnern strengere Regeln. Dort darf, egal wie alt man ist, auf dem ganzen Gelände und auch auf den eigenen Zimmern kein Alkohol getrunken werden. In einigen Fällen darf Alkohol nicht mal auf das Gelände der Einrichtung mitgenommen werden.

Ämter und Dienste in der Wohngruppe

Das Zusammenleben in einer Gruppe birgt so einige Herausforderungen – Ämter helfen dabei, das gemeinsame Leben zu regeln. Verantwortlichkeiten gehören dazu und helfen auch, Verantwortung zu lernen. Hier gibt es eher positiv besetzte Dienste und natürlich auch weniger beliebte. All das gehört zum gemeinsamen Leben dazu. Denn Rechte und Pflichten stehen nebeneinander und funktionieren somit oftmals völlig unabhängig voneinander.

(Kinder-)Rechte hat man uneingeschränkt. Sie zeigen jedoch nur das Minimum auf, das mit einem Gesetz geregelt werden kann. Zu einem guten, friedlichen und tollen Zusammenleben gehören manchmal aber auch Dinge und Aufgaben, die gemeinsam erledigt werden müssen. Dafür gibt es in der Jugendhilfe in einigen Wohngruppen Ämter oder Dienste. Ein Amt bedeutet dabei nicht so ein Amt wie das Jugendamt, das vom Staat aus kommt. Sondern ein Amt in der Wohngruppe bedeutet eine zugeteilte Verantwortung und eine Aufgabe, die vergeben werden und von Zeit zu Zeit auch wechseln können. Mit diesen Ämtern und Diensten gut umzugehen, muss gelernt werden.

Wichtig ist hierbei, dass die Ämter und Dienste so vergeben werden, dass die verteilten Aufgaben auch machbar sind. Niemand darf überfordert werden. Oft braucht es eine gewisse Zeit zum Eingewöhnen. Und das ist völlig okay.  Das gilt sowohl für die beliebten als auch für die weniger beliebten Aufgaben. Durch regelmäßige Wechsel und gegenseitige Tipps kann eine gerechte Aufteilung ermöglicht werden.

Quelle: Rechte haben –Recht kriegen, Ein Ratgeberhandbuch für Jugendliche in Erziehungshilfen, 3. Auflage, S.23f.

Arbeit

Jugendliche dürfen arbeiten und eigenes Geld verdienen. Das gilt für Kinder noch nicht, denn sie sollen in Ruhe aufwachsen können. Deswegen gibt es ein Gesetz, das Kinderarbeit verbietet.
Sobald du aber 13 Jahre alt bist, darfst du leichte, gelegentliche Arbeiten annehmen, wie Babysitten oder Zeitungen austragen. Voraussetzung ist, dass deine Sorgeberechtigten (Eltern, Verwandte, Vormund) zustimmen. Mehr ist noch nicht erlaubt, damit deine Gesundheit oder Sicherheit nicht gefährdet wird. Die Arbeit darf außerdem nicht während der Schulzeit stattfinden. Bei diesen Arbeiten gibt es  keinen Anspruch auf Mindestlohn. Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung haben leider noch keinen Anspruch auf Mindestlohn.

Sonderfall: Ferienjob
In den Ferien darf man unter gewissen Rahmenbedingungen mehr arbeiten. Jedoch maximal 40 Stunden in der Woche und maximal 4 Wochen in den Ferien bzw. 50 Tage im Jahr. Es ist wichtig, dass du dich da vorher gut informierst, wenn du einen Ferienjob machen willst.

Quelle:
JArbSChG
Rechte haben – Recht kriegen, Ein Ratgeberhandbuch für Jugendliche in Erziehungshilfen, 3. Auflage

Arztbesuch

Du hast das Recht auf eine gute Versorgung, auch im medizinischen Bereich. Dafür darfst du dir Unterstützung und Begleitung in deiner Einrichtung holen. Dazu zählt aber auch das Recht, einen Arzt oder eine Ärztin auszusuchen, wenn du gerne eine Untersuchung, eine Beratung oder eine Behandlung wünschst. Auch hier gibt es bei einer medizinischen Behandlung oder Operation die Notwendigkeit, dass deine Sorgeberechtigten einwilligen müssen. Bei Jugendlichen im Alter von 14-18 Jahren müssen die Ärzt*innen prüfen, inwieweit die Jugendlichen die Folgen von einer Behandlung verstehen und ob sie alleine einwilligen können. Bestehen hierzu Zweifel, müssen die Sorgeberechtigten zwingend einbezogen werden.

Quelle: Rechte haben – Recht kriegen, Ein Ratgeberhandbuch für Jugendliche in Erziehungshilfen, 3. Auflage, S.153

Aufenthaltsbestimmungsrecht

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist Teil der elterlichen Sorge (§ 1631 BGB). Es regelt, wer darüber entscheidet, wo ein Kind lebt bzw. wohnt und sich hauptsächlich aufhält. In manchen Fällen wird dieser Teil den Eltern durch das Familiengericht entzogen, wenn das Wohl des Kindes akut gefährdet ist. Manche Eltern oder Erziehungsberechtigte geben das Recht aber auch freiwillig ab, wenn sie zum Beispiel dauerhaft krank oder überfordert sind. Dann kümmert sich eine gesetzliche Betreuung um das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Falls du, zum Beispiel durch ein Austauschprogramm die Europäische Union verlässt (das ist schon bei einer Reise nach England so), benötigst du die Zustimmung deiner Eltern bzw. deiner gesetzlichen Sorgeberechtigten. Für einige EU-Länder benötigen Jugendliche ebenfalls eine Zustimmung der Sorgeberechtigten. Daher ist es ratsam, zu prüfen, in welchem Fall die Zustimmung notwendig ist oder vorsorglich immer eine Zustimmung im Vorfeld einzuholen.

Hier kannst du mehr zum Thema Sorgerecht erfahren:

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Aufsichtspflicht

Die Aufsichtspflicht gilt für alle Erwachsenen, die für deine Erziehung und dein Aufwachsen sorgen sollen. Sie gilt also beispielsweise für deine Eltern, deine Betreuer*innen und alle Fachkräfte; die Aufsichtspflicht ist also Teil des pädagogischen Auftrags. Die entsprechenden Erwachsenen sind durch das Gesetz dazu verpflichtet, aufzupassen und Schaden von euch Kindern und Jugendlichen fernzuhalten und natürlich auch dafür zu sorgen, dass ihr Anderen keinen Schaden zufügt. Dieser Schaden kann selbstverschuldet sein, aber auch durch andere passieren. Wenn die Erwachsenen ihrer Aufsichtspflicht nicht nachkommen, können sie dafür auch eine Strafe erhalten – das nennt man „haftbar gemacht werden“.

Quelle:

832 BGB
KVJS Jugendhilfe – Service, Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen der Hilfen zur Erziehung

Ausbildung

Für dein weiteres Leben sind Schule, Ausbildung, Studium und Arbeit wichtige Punkte. Alle Entscheidungen dazu sollten gut überlegt sein. Es steht dir zu, Unterstützung dabei zu erhalten, die besten Entscheidungen für dich treffen zu können. Berufs- und Bildungsberatungen können dir dabei helfen, deine Interessen, Fähigkeiten und Ziele zu erkunden und zu verstehen, welcher Ausbildungsweg am besten zu dir passt. Auch beim Verfassen von Bewerbungen oder beim Lernen kannst du auf Hilfe zählen.

Niemand kann dir verbieten, zur Schule zu gehen. In Deutschland existiert sogar Schulpflicht. Du hast außerdem das Recht mitzubestimmen, welche Schule du besuchst oder welche Ausbildung bzw. Studium du wählst.
Wenn es dazu unterschiedliche Meinungen zwischen dir und deinen Eltern oder Sorgeberechtigten gibt, kannst du dich auch an das Familiengericht wenden. Dort werden beide Seiten angehört und wenn keine Einigung erzielt wird, kann das Gericht anstelle deiner Eltern oder Sorgeberechtigten eine Entscheidung treffen.

Quelle:
Rechte haben – Recht kriegen, Ein Ratgeberhandbuch für Jugendliche in Erziehungshilfen, 3. Auflage, S.163f.

Ausgangszeiten

In den Wohngruppen gibt es meistens einen klar geregelten Tagesablauf. Dazu gehört auch, dass verbindlich gemeinsam festgelegt wird, wann du abends beispielsweise wieder in der Gruppe sein sollst. Meistens richtet man sich bei diesen Ausgangszeiten nach dem Jugendschutzgesetz. Dort wird allerdings nur gesetzlich bestimmt, wie lange Jugendliche an öffentlichen Veranstaltungen (Club, Kneipe etc.) ohne Begleitung von Erwachsenen teilnehmen dürfen. Das bedeutet konkret, dass man unter 16 Jahren nur bis 22 Uhr und unter 18 Jahren nur bis 24 Uhr an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen darf. Jüngere Kinder müssen noch früher zu Hause bzw. in den Wohngruppen sein. Private Feste oder Feiern sind damit allerdings nicht geregelt oder gemeint.
Die Einrichtungen sind hier vollkommen frei, andere bspw. auch früher endende Ausgangszeiten festzulegen oder mit euch gemeinsam zu bestimmen. Unter Umständen kann das mit Dienstzeiten zusammenhängen, in denen auch bspw. Ruhe- oder Bereitschaftszeiten geregelt werden müssen.

Die Betreuer*innen in deiner Wohngruppe sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass es euch allen gut geht und euch nichts passiert (s. Aufsichtspflicht) Dazu gehört unter anderem auch, dass sie wissen, wo ihr seid. Absprachen zu Übernachtungen woanders können natürlich getroffen werden und sollten dann auch mit Eltern oder Sorgeberechtigten abgeklärt werden.

Quellen:
JuSchG
Rechte haben – Recht kriegen, Ein Ratgeberhandbuch für Jugendliche in Erziehungshilfen, 3. Auflage, S.119

Auslandsmaßnahme

In bestimmten Situationen ist es notwendig, dass du aus deinem Umfeld herauskommst. Dann kann es sein, dass das Jugendamt dir eine Auslandsmaßnahme anbietet. Diese ist meist für einen kurzen Zeitraum – wenige Wochen oder Monate – angelegt. Bei einem Reiseprojekt begleitet dich ein/e Betreuer*in und macht mit dir z.B. eine Radtour oder du reist in einem Zirkus mit. Die Herausforderung ist, dass du und dein/e Betreuer*in aufeinander angewiesen seid und ihr euch vertrauen müsst. Das ist nicht immer einfach. Sicherlich hast du viele Erfahrungen gemacht, wo Erwachsene nicht für dich da waren. In einem Reiseprojekt wirst du hoffentlich erleben, dass du dich auf den/die Betreuer*in absolut verlassen kannst und erste Pläne für deine Zukunft wachsen können. In einem Standortprojekt im Ausland wohnst du meist im Haus deines/r Betreuer*in. Häufig wirst du zunächst die Landessprache nicht verstehen. Auch hier bist du auf die Unterstützung angewiesen und wirst lernen, dass es überall Erwachsene gibt, die dich unterstützen, auch wenn es mal bei dir nicht „rund“ läuft.

Auswahl einer Einrichtung

Für deine Hilfeplanung werden in mehreren Gesprächen mit dir und deinen Eltern die Art der Unterstützung und Hilfe besprochen und abgestimmt. Außerdem wird beraten, welche Einrichtung für dich geeignet wäre, die das für dich am besten passende Angebot/ Wohngruppe etc. zur Verfügung stellen kann. Du hast also ein Mitspracherecht bzw. das sogenannte Wunsch- und Wahlrecht (§ 5 SGB VIII), wenn du anstatt bei deiner Familie in einer Einrichtung wohnst und Unterstützung erfährst. Deinem Wunsch und deiner Wahl der Einrichtung soll entsprochen werden, sofern nicht unverhältnismäßig hohe Mehrkosten entstehen und es die entsprechenden Angebote zur Hilfe auch mehrfach gibt.

Für die Wahl der Einrichtung ist es sehr wichtig, dass du die Einrichtung kennenlernst. Du kannst sie vorab besuchen, dir einen Eindruck von der Wohngruppe machen und mit den Fachkräften und Bewohner*innen vor Ort ins Gespräch kommen. Vielleicht könnt ihr sogar ein Probewohnen vereinbaren. Probewohnen bedeutet, dass man für einen kurzen Zeitraum dort lebt (meist maximal 2-3 Tage) und so den Alltag in der Wohngruppe kennenlernen kann.

Jugendliche aus der Ev. Stiftung Overdyck haben die folgende Checkliste erarbeitet, die dir helfen kann, wichtige Punkte für dich in einem Gespräch in der Wohngruppe herauszufinden:

  1. Wie sind die Ausgangszeiten und Bettgehzeiten?
  2. Wie viel Taschengeld und Bekleidungsgeld erhält man und wie wird einem das ausgezahlt?Was ist mit Frisör- und Körperpflegegeld?
  3. Gibt es Regeln zur Handynutzung?
  4. Welche Dienste gibt es und wann müssen die erledigt werden?
  5. Wie wird hier mit Vereinszugehörigkeit umgegangen?
  6. Wie oft kann ich meine Eltern zu Hause besuchen und wie oft dürfen sie mich in der Gruppe besuchen?
  7. Darf ich Freunde und Freundinnen mit in die Gruppe bringen? Dürfen Freunde von mir auch in der Gruppe übernachten? Darf ich bei Freunden übernachten?
  8. Darf ich einen Freund oder eine Freundin bei mir übernachten lassen? Darf ich auch bei meinem Freund oder meiner Freundin übernachten?
  9. Welche Regeln gibt es? Wie werden diese Regeln verhandelt und im Bedarfsfall verändert? Kann ich Ausnahmen von Regeln verhandeln?
  10. Was ist ein Hilfeplan, wozu ist er wichtig und wer ist daran beteiligt?
  11. Wie wird ein Hilfeplangespräch mit mir vorbereitet und nachbereitet?
  12. Wie sieht bei euch die Zusammenarbeit mit meiner Familie/meinen Angehörigen aus?
  13. Habt ihr Informationen für mich, was meine Rechte in der Gruppe sind?
  14. Wie und bei wem kann ich Beschwerden vortragen, wenn ich welche habe?
  15. Gibt es bei euch Gruppengespräche mit allen Jugendlichen und was wird da so besprochen?
  16. Gibt es eine/n Bezugsbetreuer*in für mich und welche Aufgaben hat der? Wer wird das sein? Habe ich da ein Mitspracherecht?
  17. Wie geht ihr damit um, wenn ich einem/-er Mitarbeiter*in etwas vertraulich erzähle?
Auszug

Ein Auszug aus einer Einrichtung kann sehr unterschiedlich sein und auch unterschiedliche Gründe haben. In der Regel endet eine Hilfeform und es gibt einen Übergang in eine andere Hilfeform, eine Rückkehr zur eigenen Familie oder den Weg zur eigenen Selbstständigkeit in eine eigene Wohnung. So unterschiedlich die Gründe für einen Auszug sein können, so unterschiedlich kann auch der Auszug selbst geschehen. Von einem sofortigen Übergang zu einem Wechsel am Monatsende bis hin zu stufenweisen kleineren Schritten ist alles denkbar. Es geht dabei immer darum, dass du weiterhin die bestmögliche Unterstützung erhältst, die du benötigst. Es kann jedoch sein, dass du um die für dich notwendige Unterstützung kämpfen musst – zum Beispiel, wenn du über 18 Jahre alt bist und deine Hilfeform darauf ausgelegt ist, dass sie mit 18 Jahren endet.

Vor dem eigentlichen Auszug gibt es möglicherweise viele Dinge zu klären. Dabei darfst du dir auf jeden Fall Unterstützung bei deinen Betreuer*innen holen.

Es gibt gute Angebote, wie beispielsweise cariboo oder den careleaver e.V., die dir wertvolle Tipps und Tricks für den Auszug mitgeben können und dich dazu auch beraten können. Dort kannst du mit anderen Menschen in Kontakt kommen, die aus der Wohngruppe ausgezogen sind bzw. ihre Hilfe beendet haben (careleaving).

Bekleidung

In der Jugendhilfe erhält jede*r Jugendliche einen gesetzlich festgelegten Betrag an Bekleidungsgeld.
Das Geld wird vom Jugendamt an deine Einrichtung gezahlt. Die Höhe richtet sich nach deinem Alter.
Seit dem 01.01.2024 gelten folgende Beträge:

0 – 5 Jahre: 57,11 € pro Monat

6 – 13 Jahre: 47,28 € pro Monat

ab 14 Jahre: 56,30 € pro Monat (gilt auch für Volljährige)

Wenn du besonders schnell wächst oder ein besonderer Anlass (Kommunion, Konfirmation, Hochzeit, Beerdigung etc.) ansteht, kannst du einen Antrag beim Jugendamt stellen, um dafür gesondert Geld zur Verfügung zu bekommen. Arbeitskleidung wird vollständig übernommen. Diesen Sonderbetrag nennt man Bekleidungsbeihilfe.

Auf der Webseite von Jugend vertritt Jugend (jvj-nrw.de) findest du viele Informationen. Unter anderem auch diese Tabelle:

Geld                 Anlass

200 €               religiöser Anlass (z.B. Konfirmation, Kommunion)

200 €               starke körperliche Veränderung
(z.B. Wachstum, Gewichtszunahme oder Gewichtsabnahme)

nach Bedarf     Bekleidung bei besonderen Anlässen

400 €               Erstausstattung beim Einzug

200 €               Schwangerschaft

250 €               Baby

komplett          Arbeitsbekleidung

Wenn du Unterstützung dabei brauchst, herauszufinden, welche Kleidung(smenge) sinnvoll ist, kannst du dich immer an deine Betreuer*innen wenden. Das Bekleidungsgeld darf jedoch ausschließlich für Kleidung verwendet werden. Möglicherweise musst du das auch in der Einrichtung nachweisen, z.B. durch einen Kassenbon.

Quellen:
https://www.jvj-nrw.de/de/eure-und-unsere-themen/

Rechte haben – Recht kriegen, Ein Ratgeberhandbuch für Jugendliche in Erziehungshilfen, 3. Auflage, S.115

Berufswahl

In Deutschland hast du gemäß dem Grundgesetz (Artikel 12) das Recht, deine Ausbildungsstätte, deinen Beruf und deinen Arbeitsplatz selbst zu wählen. Du darfst nicht zu einer Arbeit gezwungen werden, es sei denn es handelt sich zum „Sozialstunden“, die du aufgrund eines Gerichtsurteils auferlegt bekommen hast. Wenn du willst, kannst du für die Berufswahl deine pädagogischen Betreuer*innen fragen und mit ihnen zur Berufsberatung der Arbeitsagentur gehen. Sie werden dich dabei unterstützen. Vielleicht überlegt ihr auch gemeinsam, welcher Beruf für dich in Frage kommt, denn ein Beruf soll dir ja möglichst lange Spaß machen und motivieren.

Beschwerde

Kinder und Jugendliche, die in einer Einrichtung der Jugendhilfe leben und dort mit etwas unzufrieden sind oder sich ungerecht behandelt fühlen, sollten in der Einrichtung Ansprechpartner*innen haben, die sich dieser Sorgen annehmen. Das ist gesetzlich vorgeschrieben. Diese Person befasst sich dann mit deiner Beschwerde und versucht, mit dir gemeinsam eine Lösung zu finden. Dabei kann es zum Beispiel um handfeste Konflikte gehen, um übergriffiges Verhalten, um Kritik an den Hausregeln, an der Ausstattung, an den Freizeitmöglichkeiten oder um Strafen wie „Taschengeld-Kürzung“. Die Sorgen und Beschwerden werden dann durch das sogenannte „interne Beschwerdeverfahren“ gemeldet. Es heißt „intern“, weil die Beschwerde zuerst nicht an die Öffentlichkeit geht (z.B. an das Jugendamt), sondern in der Einrichtung behandelt wird. Es gibt auch externe Beschwerdemöglichkeiten, an die du dich wenden kannst. Das kannst du tun, wenn du das Gefühl hast, dass du innerhalb deiner Einrichtung nicht weiterkommst oder es auch Probleme oder Konflikte bspw. mit dem Jugendamt geben sollte. Ein Beispiel für eine externe Beschwerdemöglichkeit ist die Ombudschaft. Die gibt es mindestens für jedes Bundesland, teilweise sogar auch nochmal auf einer regionaleren Ebene. Die Ombudschaften sind für dich da, um dich bei Problemen in der Jugendhilfe zu unterstützen.

Wenn du mehr über Ombudschaften wissen möchtest, kannst du hier term:xx mehr nachlesen.

Besuche

Bei Besuchen musst du zwischen Besuchen bei/ von deinen Eltern und bei/ von Freund*innen unterscheiden. Du darfst, sofern dies möglich ist, den Kontakt zu deinen Eltern halten. Diese Kontakte sollen dir gem. § 1684 BGB ermöglicht werden. Manchmal ist das nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen möglich, weil dein Schutz wichtiger ist und dich ein Besuchskontakt emotional sehr belasten kann. (siehe Eltern)

Es ist wichtig, dass du Kontakt zu deinen Freund*innen hast. Du kannst diese nach Absprache mit den Fachkräften besuchen oder deine Freund*innen können dich besuchen. Manchmal ist das nicht möglich, dann lass dir die Gründe erklären. Falls du bei deinen Freund*innen übernachten möchtest, benötigst du die Zustimmung der/s Sorgeberechtigten. Dies sind deine Eltern oder dein/e gesetzliche/r Betreuer*in.

Beteiligung

Beteiligung bzw. Partizipation bedeutet, dass du bei Entscheidungen, die dich betreffen, mitreden darfst. Beteiligung heißt nicht nur, dass du mitbestimmst, was es zum Abendessen gibt, sondern dass du deine Interessen konkret einbringen kannst und dass diese ernst genommen werden. Das kann unter anderem bedeuten, dass alle Jugendlichen mitbestimmen können, was als nächstes für die Wohneinrichtung angeschafft werden soll, z.B. ein Fußballfeld oder eine Grillecke.

In Hilfeplangesprächen darf nicht über deinen Kopf hinweg entschieden werden. Du musst also aktiv in Zukunftspläne für dich einbezogen werden und deine Wünsche sollten so gut es geht berücksichtigt werden.

Briefgeheimnis

Das Briefgeheimnis (darin eingeschlossen auch Post- und Fernmeldegeheimnis) sorgt dafür, dass der Austausch zwischen Nachrichten von Sender und Empfänger geschützt ist. Das bedeutet, dass alle Nachrichten, die du jemandem schickst oder von jemandem erhältst, nicht ohne deine Zustimmung oder eine andere Gesetzesgrundlage, Ausnahmen sind z.B. bei Verdacht auf ein schweres Verbrechen, eingesehen werden dürfen.

Mit dem Wort Fernmeldegeheimnis sind auch alle elektronisch versendeten Nachrichten gemeint. Das bedeutet, dass Messengerdienste, Mails, SMS etc. genauso geschützt sind wie Briefe.

Dieser Schutz deiner Nachrichten ist ein wichtiger Teil der Privatsphäre. Unter Umständen kann es aber sinnvoll sein, dass du mit deinen Betreuer*innen über Nachrichten, Briefe etc. sprichst, wenn du etwas nicht verstehst oder dir etwas Angst macht. Deine Betreuer*innen haben mitunter auch die Aufgabe, mit dir darüber zu sprechen, ob es Freund*innen oder Bekannte gibt, die eine Gefahr für dich sein könnten.

Bürgergeld

Du wohnst in einer Wohngruppe und das gilt als eine stationäre Einrichtung. Solange du hier wohnst, hast du keinen Anspruch auf Bürgergeld. Erst wenn du in einer eigenen Wohnung wohnst, kannst du bei Bedarf und unter bestimmten Bedingungen Bürgergeld beantragen.

Clearing

Clearing bedeutet übersetzt „Klärung“. Clearing ist ein Sammelbegriff, der eine Anamnese, also eine Art Bestandsaufnahme, über dein Kindeswohl erstellt. Dabei wird sowohl deine Situation in deiner Familie und deinem Herkunftsumfeld (Schule, Freunde, Hobbys, Vereine etc.) betrachtet als auch deine Entwicklung und deine Bedarfe diagnostiziert.

Ein Clearing wird auf Antrag der Sorgeberechtigten, also deiner Eltern/ Mutter/ Vater / Vormund oder eines Familiengerichts durchgeführt. Die Grundlage bilden die §§ 27 ff. SGB VIII. Diese Klärung kann ambulant, teilstationär oder stationär erfolgen, so wie es für dich in deiner Situation am besten ist. Ein Clearing dauert in der Regel 8 bis 12 Wochen. Danach beraten die Fachkräfte, deine Eltern und du auf der Grundlage des Clearings, welche Hilfe für dich am besten geeignet ist.

Coming Back Option

Die Hilfen zur Erziehung enden in der Regel spätestens mit deinem 21. Lebensjahr. Den Übergang in dein eigenständiges Leben legst du zusammen mit den Fachkräften im Hilfeplan fest. Vermutlich weißt du schon frühzeitig, wann du aus der Wohngruppe ausziehen wirst oder die ambulante Betreuung in deiner Wohnung endet. Dann stehst du auf deinen eigenen Füßen. Es kann aber auch sein, dass du dann merkst, dass es doch noch nicht ohne Unterstützung geht. Das kann ganz unterschiedliche Gründe haben. Hier einige Beispiele:

– Du fühlst dich überfordert mit den Behörden (z.B. Wohnungs-, Finanzamt)

– Du bist in einer Lebenskrise (z.B. dein/e Partner*in hat dich verlassen und du weißt nicht, wie du dein Leben wieder in den Griff bekommen kannst)

– Du fühlst dich allein, kannst dich schlecht selbst motivieren, hast keine Außenkontakte oder du ziehst dich zurück.

All dies können Gründe für eine neue Hilfe sein. Diese Hilfe steht dir nach § 41 SGB VIII zu. Trau dich, zum Jugendamt zu gehen und eine neue Hilfe zu beantragen. Manchmal kannst du dich auch an die Fachkräfte wenden, die dich bisher in der Einrichtung oder beim Jugendamt begleitet haben. Auch sie werden dir Wege zur Hilfe aufzeigen können.

 

Datenschutz

Viele Informationen können Daten sein. Und das nicht nur in der digitalen Welt. Alles, was dich als Person ausmacht und von anderen unterscheiden kann, können Daten sein. Beispielsweise dein Geburtsdatum, dein Lieblingsfilm oder wo du zur Schule gehst.

Gerade in der Kinder- und Jugendhilfe sind deine Daten besonders schützenswert („Sozialdatenschutz“), weil sie persönliche und möglicherweise auch intime Dinge in deinem Leben betreffen. Es gibt viele Gesetze, die deine Daten und vor allem auch den Umgang damit schützen.

Jüngere benötigen außerdem in der Regel bis zum Alter von 16 Jahren die Zustimmung ihrer Sorgeberechtigten, um Daten weitergeben zu dürfen. Kirchliche Einrichtungen unterliegen zusätzlich noch den Datenschutzgesetzen der Kirche, sodass wir für Justy als digitales Beratungsangebot beispielsweise keine Einwilligungen eurer Sorgeberechtigten in diakonischen Einrichtungen benötigen, in katholischen Einrichtungen jedoch ab 14 Jahren. So unterschiedlich und kompliziert kann der Datenschutz sein.

Es gelten jedoch immer die Grundprinzipien, dass du darüber aufgeklärt werden solltest, warum bestimmte Informationen von dir oder über dich benötigt werden und wozu sie verwendet werden. Zusätzlich hast du das Recht, wenn Daten über dich gespeichert werden, dass du sie einsehen darfst. Wenn dann etwas nicht richtig ist, darfst du verlangen, dass die Daten berichtigt oder auch gelöscht werden.

Im Internet und im digitalen Raum betrifft der Datenschutz noch weitere Bereiche deines Lebens. Überall wird versucht, mehr über dich u.a. zu Werbezwecken herauszufinden. Verschiedene Spiele, Social-Media-Plattformen (wie Instagram oder TikTok) und auch Messenger- und Videoplattformen erscheinen erstmal kostenlos. Doch oft ist es so, dass die eigenen Daten abgefragt werden und die Firmen daraus ihren Umsatz erzielen, da sie so gezielter Werbung schalten können. Daher sind persönliche Daten im Internet fast als Währung wie Geld anzusehen. Zusätzlich können Menschen mit kriminellen Interessen über das Herausfinden deiner Daten viel Schaden anrichten, indem sie Social-Media-Profile übernehmen oder z.B. Pizza auf deine Rechnung bestellen (und das ist noch harmlos). Daher ist es überaus wichtig, die eigenen Daten auch im Internet immer bestmöglich zu schützen.

Diskriminierung

Als Kind gilt gemäß Artikel 1 der UN-Kinderrechtskonvention jeder Mensch unter 18 Jahren. Und laut Artikel 2, darf kein Kind diskriminiert werden. Diskriminierung geschieht, wenn du z.B. aufgrund deiner Herkunft, deiner Hautfarbe oder deiner Kleidung beschimpft, beleidigt, bedroht oder gemobbt wirst. Vielleicht hast du auch schon mal erlebt, dass man dich oder jemand anders aus einer Freundesgruppe ausgeschlossen hat. Die Gründe hierfür sind oft sehr unterschiedlich. So etwas sollte in deiner Einrichtung nicht vorkommen. Deine Wohngruppe ist ein Schutzraum für alle. Das Zusammenleben ist manchmal nicht einfach, aber jede/r hat ein Recht, so zu sein, wie er/sie ist. Wichtig: Diskriminierung ist verboten und kann strafbar sein.

Drogenkonsum

Drogen sind gefährlich. Sie können deine Gesundheit dauerhaft schädigen bis hin zu chronischen Erkrankungen und Tod. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um legale oder illegale Drogen handelt. Um dich und andere vor diesem Leid zu schützen, gibt es das Jugendschutzgesetz, das beispielsweise den Konsum von legalen Drogen regelt.
Der Konsum von illegalen Drogen ist ja ohnehin verboten. Deine Wohngruppe gilt vor dem Gesetz als „öffentlicher Raum“, daher ist der Konsum von Zigaretten oder Tabakprodukten und Alkohol für alle Menschen in der Gruppe verboten. Konsequenzen bei einem Verstoß oder mehrfachen Verstößen können mitunter auch der Ausschluss aus der Wohngruppe oder strafrechtliche Folgen sein.
Es gibt jedoch auch ältere Jugendliche in der Kinder- und Jugendhilfe, die schon vorher geraucht, Alkohol getrunken oder gekifft haben. Es kommt in vielen Einrichtungen daher nicht selten zu Streitigkeiten und Diskussionen, ob und wie der Konsum stattfinden kann, wo das Grundstück der Einrichtung aufhört und ob es nicht an Silvester doch einen Sekt zum Anstoßen gibt.

Die Auseinandersetzung über Drogenkonsum miteinander ist wichtig, um sich eine eigene Meinung über Drogen bilden zu können. Nur so kann man verstehen, wie schädlich Drogen sind und welche Folgen aus einer Abhängigkeit entstehen können. Speziell für Jugendliche, die bereits trinken, rauchen oder andere Substanzen genommen haben ist es wichtig, zu erfahren, welche Unterstützungs- und Hilfsangebote es gibt, wenn man aus einer Abhängigkeit wieder herauskommen möchte.

Eigentum

Natürlich darfst du dein eigenes Eigentum in der Einrichtung haben. Eigentum können alle Gegenstände sein, die du geschenkt bekommen hast, die du dir selbst gekauft hast oder die du geerbt oder selbst hergestellt hast. Über diese Sachen darfst du selbst bestimmen. Ausnahmen gibt es natürlich, wenn es um verbotene Dinge geht, wie Drogen, Waffen, Feuerwerkskörper oder andere Dinge, die dir oder anderen schaden können.

Wenn du einen Fernseher, eine Spielkonsole, einen Computer oder Ähnliches mit in die Einrichtung bringen möchtest, kann es sein, dass es hierfür eigene Regeln gibt. Diese Regeln orientieren sich oft an einem medienpädagogischen Konzept, in welchem beschrieben wird, wie die Einrichtung Kinder und Jugendliche unterstützen möchte, einen gesunden Medienumgang zu erlernen.

Wenn du mehr zum Thema Medien wissen möchtest, kannst du hier nachschauen:
term://xx

Eltern

Du hast ein Recht darauf, jederzeit deine Eltern zu sehen (vgl. Artikel 9 der UN-Kinderrechtskonvention). Mit dem Begriff Eltern sind meistens deine leiblichen Eltern gemeint. Es gibt aber Ausnahmen, wie die Kontakte gestaltet werden. Manchmal tut es dir nicht gut, wenn du deine leiblichen Eltern siehst, weil du z.B. an schlimme Dinge erinnert wirst, die dir mit ihnen geschehen sind. Das nennt man Retraumatisierung. Aus solchen Gründen kann es z.B. sein, dass du deine Eltern nur in Begleitung eines/r Betreuer*in besuchen darfst oder deine Eltern nur zu dir in die Wohngruppe kommen dürfen. Es kann auch sein, dass ihr zunächst nur stundenweise gemeinsame Zeit verbringen dürft und du nicht bei ihnen übernachten darfst. Wie diese Besuchskontakte erfolgen, wird in deinem Hilfeplangespräch besprochen.

Erstausstattungspauschale

Es kann sein, dass man nicht genug Kleidung hat oder alles mitnehmen darf, wenn man in eine Wohngruppe zieht. Dann erhältst du einmal eine Erstausstattungspauschale für Bekleidung. Du kannst damit die Kleidung kaufen, die du benötigst.

Meistens läuft das so, dass du dir (oder auch zusammen mit deinen Betreuer*innen) eine Liste machst, welche Klamotten du genau brauchst. Dann kann ein Antrag beim Jugendamt gestellt werden, damit du dir die Kleidung auch kaufen kannst. Deine Betreuer*innen unterstützen dich gerne dabei.

In NRW beispielsweise liegt die Pauschale aktuell bei ca. 400 Euro. Das kann jedoch in deinem Bundesland unterschiedlich sein.

Erziehungsbeistand

Es gibt unterschiedliche Formen von Hilfen für Kinder und Jugendliche in schwierigen Lebenssituationen. Eine Form der Hilfe ist der Erziehungsbeistand (§ 30 SGB VIII). In diesem Paragrafen gibt es als weitere Unterscheidungsform die Hilfeform der Betreuungshilfe.

Die Betreuungshilfe wird vom Jugendgericht angeordnet, ist nicht freiwillig und wird meist im Zuge einer Verurteilung aufgrund einer Straftat festgelegt.

In beiden Fällen trifft man sich als junger Mensch regelmäßig mit pädagogischen Fachkräften zu Hause oder unternimmt etwas. Du erhältst direkt Unterstützung in deinem Alltag und bei Fragen und Problemen mit deinen Eltern, deiner Familie oder in der Schule und im Freundeskreis. Es geht darum, dir in deinem Umfeld eine Unterstützung zu bieten, wenn sich Streitigkeiten sehr festgefahren haben und du sie nicht mehr allein lösen kannst – das gilt, wenn du dennoch zu Hause leben kannst oder schon alt genug für eine eigene Wohnung bist. Erziehungsbeistand bekommen meist eher ältere Jugendliche.

Erziehungsplan

Ein Stufen- oder Verstärkerplan ist eine Erziehungsmethode, bei der man für gutes Verhalten Punkte oder Belohnungen erhält, z.B. für das Erledigen von Aufgaben oder das Einhalten von Regeln. Je mehr man sich anstrengt, desto mehr Belohnungen kann man sammeln. Mit der Zeit steigt man auf höhere Stufen auf und bekommt größere Belohnungen. Dadurch soll erwünschtes Verhalten eingeübt und gefördert werden.

Die Anwendung von diesen Plänen ist allerdings umstritten. Sicher ist, dass Stufenpläne nicht dazu führen dürfen, deine Rechte einzuschränken. Denn diese musst du dir nicht verdienen und kannst sie auch nicht verlieren, wenn du etwas falsch gemacht hast.

Und wenn alles, was du tust, sich nur noch darum dreht, ob du Punkte bekommst oder nicht, dann ist das ein Problem. Es könnte dazu führen, dass du deine wahren Gefühle verdrängst und zu allem Ja sagst. Und deine Betreuer*innen könnten dadurch vergessen, dass es nicht nur um Punkte geht, sondern auch darum, zu verstehen wer du bist und wie du dich fühlst.

Wenn du der Meinung bist, dass diese Pläne bei dir ohne guten Grund angewendet werden, nutze unseren Beschwerdenavigator. Dort findest du auch Hilfestellen, die nichts mit deiner Einrichtung zu tun haben und dir bei deinen Problemen helfen können:

Fachkräfte

Fachkräfte bezeichnet Menschen, die eine Ausbildung oder ein Studium abgeschlossen haben, was sie befähigt, mit Kindern und Jugendlichen zu arbeiten. Das können ganz unterschiedliche Berufe sein. Der überwiegende Teil sind Erzieher*innen und Sozialpädagog*innen. Deine Betreuer*innen können aber auch Heilerziehungspfleger*innen, Kinder- und Jugendpsycholog*innen und andere Fachkräfte sein, die sich durch eine Weiter- oder Ausbildung für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen qualifiziert haben (Quereinstieg).

Das ist wichtig, um sicherzustellen, dass es dir in der Wohngruppe gut geht und du die Hilfen bekommst, die du benötigst. Neben diesen pädagogischen Fachkräften können auch weitere Mitarbeiter*innen in deiner Wohngruppe arbeiten, z.B. eine Hauswirtschaftskraft, Auszubildende oder Studierende.

Fahrtkosten

Wenn die Wohngruppe weit weg von deinen Eltern ist und du diese aber regelmäßig besuchen möchtest, kannst du im Hilfeplangespräch die Erstattung deiner Fahrtkosten ansprechen. Im Hilfeplan sollte dann festgehalten werden, wie oft und in welcher Höhe das Jugendamt die Fahrtkosten übernimmt.

Familiengericht

Das Familiengericht ist für familienrechtliche Probleme zuständig. Es ist Teil des Amtsgerichts. Familienrechtliche Probleme betreffen alle wichtigen Themen, bei denen Familien, insbesondere Eltern, sich nicht einigen können. Das Familiengericht fasst z.B. den Beschluss, wer dein Sorgerecht bekommt.

Freiheitsentziehende Maßnahmen

Freiheitsentziehende Maßnahmen sind Eingriffe, die deine Freiheit einschränken, z.B. durch das Einschließen in einem Raum, gewaltsames Festhalten oder Fixierungen. Deine Sorgeberechtigten, das sind meistens die Eltern oder der Vormund, werden häufig dazu aufgefordert, solchen Maßnahmen schriftlich zuzustimmen. Wenn derartige Maßnahmen aber regelmäßig oder längerfristig und in nicht altersgerechter Weise beabsichtigt sind, muss auch ein Familiengericht eine Genehmigung erteilen. Da reicht die Zustimmung deiner Sorgeberechtigten nicht mehr aus. Das Familiengericht muss für so eine Genehmigung feststellen, dass die freiheitsentziehenden Maßnahmen unbedingt nötig sind, um eine Selbst- oder Fremdgefährdung zu verhindern. Jede Einschränkung deiner Freiheitsrechte ist aber ein sehr starker Eingriff in deine Rechte und daher immer sehr umstritten. Es muss also schon gute Gründe geben, um solche Maßnahmen zu rechtfertigen.

Wenn du noch Fragen hast oder dich weiter zum Thema informieren möchtest, findest du hier eine Broschüre des Kinder- und Jugend-Hilfe-Rechts-Vereins zum Thema freiheitsentziehende Maßnahmen und geschlossene Unterbringung:

https://freiheitsentzug.info/geschlossene-unterbringung/1-vorwort/

Zum Thema geschlossene Unterbringung findest du hier noch mehr Informationen:

term://101

Freizeit

Ruhe, Erholung, Spiel und Spaß sind wichtig für jeden Menschen. Durch Ruhe und Erholung schöpft man neue Kraft und erhält neue Energie. Spiel und Spaß sind wichtig, um sich auszuprobieren, neue Dinge zu lernen und dabei auch einfach mal abschalten zu können oder auch Abwechslung durch ungewohnte Herausforderungen zu haben. Der Mensch ist ein spielendes Wesen. Diese Elemente bereichern das Leben also und helfen, einen Ausgleich zu schaffen, wenn es mal schwer, kompliziert und anstrengend ist.

Für dein Leben in der Wohngruppe gilt das natürlich genauso. Du solltest die Möglichkeit haben und auch dabei unterstützt werden, deine Hobbys weiter auszuleben, neue Hobbys zu entdecken und dich auch einfach mal auszuruhen. Gruppenregeln oder andere Regelungen deiner Einrichtung sollten hierbei nicht im Wege stehen.

Recht auf Spiel, Freizeit, Kunst und Kultur

Führungszeugnis

In der Kinder- und Jugendhilfe dürfen keine Mitarbeiter*innen beschäftigt werden, die rechtskräftig wegen einer Straftat:

– durch die Verletzung der Fürsorge- und Aufsichtspflicht,

– gegen die sexuelle Selbstbestimmung,

– durch Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs,

-gegen die körperliche Unversehrtheit oder

– gegen die persönliche Freiheit verurteilt wurden. Dies müssen Mitarbeiter*innen regelmäßig ihrem Arbeitgeber durch ein (erweitertes) Führungszeugnis nachweisen.

Diese Maßnahme dient zu deinem Schutz, damit du zu jeder Zeit in deiner Einrichtung sicher sein kannst.

Quelle: https://www.fachstelle-kinderschutz.de/files/01_Fachstelle_Kinderschutz/Publikationen/info%20aktuell/89_Info%20aktuell.pdf

Geschlechtliche Identität

Geschlechtliche Identität beschreibt das eigene Empfinden einer Person bezüglich ihres Geschlechts. Das bei der Geburt zugewiesene Geschlecht nennt sich auch cisgender. Manchmal kann das persönliche Empfinden aber davon abweichen. Beispielsweise können sich Personen, denen bei der Geburt das weibliche Geschlecht zugewiesen wurde als Männer (transgender) identifizieren oder mit keinem der beiden binären Geschlechter männlich und weiblich (nicht-binär oder non-binär). Das gleiche gilt für Personen, denen bei der Geburt das männliche Geschlecht zugewiesen wurde – auch sie können sich mit dem weiblichen Geschlecht identifizieren oder nicht-binär sein. Die geschlechtliche Identität ist somit nicht vom biologischen Geschlecht abhängig und beeinflusst das Selbstverständnis und auch das Erleben der eigenen Rolle in der Gesellschaft.

Häufig wirkt es so, dass sich die Themen Trans- oder Intersexualität noch nicht (ausreichend) in der öffentlichen Wahrnehmung wiederfinden. Es gibt jedoch mehr und mehr Hilfestellen für junge Menschen, die sich mit diesen Themen befassen. Wende dich dazu am besten an eine Pädagog*in deines Vertrauens oder Beratungsstellen in deiner Nähe.

Im Internet kannst du z.B. auf der Website von meinTestgelände echte Geschichten von anderen Personen zum Thema Geschlecht und Geschlechtervielfalt lesen oder, wenn du es möchtest, sogar selbst veröffentlichen:

meinTestgelaende.de

Hier gelangst du zu unserer Rechtekategorie zum Thema Sexualität, wenn du dich noch weiter informieren möchtest:

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Geschlossene Unterbringung

Es gibt Einrichtungen, die Kinder und Jugendliche geschlossen unterbringen können. Das bedeutet, dass die jungen Menschen das Gelände oder die Räume der Einrichtung nicht verlassen dürfen. Meistens sind diese Einrichtungen auch darauf ausgelegt, etwa durch eine Pforte oder abgeschlossene Türen und Fenster. Wenn du in so einer geschlossenen Einrichtung untergebracht wirst, kann das für mehrere Monaten sein.

Eine Geschlossene Unterbringung kann ausschließlich von deinen Eltern oder deinem Vormund beim Familiengericht beantragt werden und muss durch ein Gerichtsurteil vom Familiengericht bestätigt werden. Eine Wohneinrichtung bzw. ein Jugendhilfeträger darf das also nicht beschließen. Damit das Gericht der geschlossenen Unterbringung zustimmt, muss eine erhebliche Fremd- oder Selbstgefährdung vorliegen, die durch keine anderen Mittel abgewendet werden kann. Das bedeutet, dass du entweder dir selbst oder anderen schaden könntest und es keine andere Möglichkeit gibt, dich davon abzuhalten.

Wenn dich jemand geschlossen unterbringen möchte, hast du gute Chancen, dich dagegen zu wehren. Eine geschlossene Unterbringung darf nämlich nur im Notfall und als allerletzte Lösung genutzt werden! Um Hilfe zu bekommen, wendest du dich am besten an eine externe Beschwerdestelle wie z.B. die Ombudschaft, wenn du bei den Ansprechpersonen in deiner Einrichtung kein gutes Gefühl hast. Hier kannst du dich ganz einfach in ein paar Schritten online mit unserem Beschwerdenavigator beschweren:

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Wenn du noch Fragen hast oder dich weiter zum Thema informieren möchtest, findest du hier eine Broschüre des Kinder- und Jugend-Hilfe-Rechts-Vereins zum Thema freiheitsentziehende und geschlossene Unterbringung:

https://freiheitsentzug.info/geschlossene-unterbringung/1-vorwort/

Zum Thema freiheitsentziehende Maßnahmen findest du hier noch mehr Informationen:

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Gesetzliche Betreuung

Bis zu deinem 18. Lebensjahr giltst du als nicht voll geschäftsfähig, sodass bestimmte Aufgaben von deinen Eltern geregelt werden müssen. Grundsätzlich sind sie es auch, die für dich verantwortlich sind und wichtige Entscheidungen für dich treffen, z.B. wo du wohnst. Es kann aber sein, dass diese Aufgabe von deinen Eltern nicht übernommen werden kann oder darf. Hierzu gibt es unterschiedliche Gründe, z.B. eine Krankheit. Dann werden sogenannte gesetzliche Betreuungen durch das Familiengericht eingerichtet. Dies können Verwandte von dir sein, aber auch fremde Personen, die das beruflich machen. Gesetzliche Betreuer*innen kümmern sich anstelle deiner Eltern z.B. um deine finanziellen Angelegenheiten. Sie handeln eigenverantwortlich und unterliegen der Kontrolle des Familiengerichts.

Es kann auch Vorteile haben eine/n gesetzlichen Betreuer*in zu haben. Damit hast du noch eine weitere Ansprechperson, die dich in deinen Belangen unterstützt.

Gewalt

Egal ob psychische oder körperliche Gewalt, niemand hat das Recht dir Gewalt anzutun! Aber was zählt eigentlich alles zu Gewalt? Anschreien, erpressen, beleidigen, mobben oder manipulieren sind alles Formen von psychischer Gewalt. Schlagen, treten, schubsen, kratzen oder beißen sind Formen von körperlicher Gewalt.

Wenn dir psychische oder körperliche Gewalt zugefügt wird, solltest du mit anderen darüber sprechen und dich beschweren! In unserer App geht das ganz einfach, ob innerhalb oder auch außerhalb deiner Einrichtung, mit Hilfe unseres Beschwerdenavigators:

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In unserer Rechtekategorie „Schutz vor Gewalt“ findest du weitere Informationen und hilfreiche Links:

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Gleichberechtigung

Jede Einrichtung ist per Gesetz (§ 9 Nr.3 SGB VIII) dazu verpflichtet, ihre Leistungen, also die Hilfe für dich und/oder deine Sorgeberechtigten, so zu gestalten, dass sie Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen fördert. Lange Zeit wurden die Probleme und Bedürfnisse von Mädchen in der Kinder- und Jugendhilfe nicht genau genug beachtet und es wurde nicht entsprechend passgenau mit Hilfsangeboten darauf eingegangen. Der Abschnitt im Gesetz legt zusätzlich fest, dass darauf geachtet, dass eine Benachteiligung von Mädchen abgebaut wird.

Gruppenregeln

Für ein Zusammenleben mit so vielen Kindern, Jugendlichen und den Betreuer*innen sind Gruppenregeln notwendig. Diese Regeln ordnen das Miteinander und geben dir eine wichtige Orientierung. Darüber hinaus verteilen sie auch die Lasten und Arbeiten im Gruppenalltag, sodass alle das leisten, was sie tun können und wollen und gleichzeitig das Zusammenleben für alle angenehm ist. Idealerweise werden die Gruppenregeln von den Fachkräften und den Bewohner*innen gemeinsam aufgestellt. Es sollte von allen darauf geachtet werden, dass auch wirklich alle an diesem Prozess beteiligt sind. Gruppenregeln können sich ändern, wenn z.B. neue Bewohner*innen einziehen oder sich bestimmte Vorgaben ändern. Sie müssen immer wieder von allen überprüft und neu angepasst werden.

Hab keine Angst, Dinge anzusprechen und dich zu engagieren. Und wundere dich nicht, wenn in anderen Gruppen andere Gruppenregeln existieren, denn die Gruppenregeln werden ja von den dort lebenden und arbeitenden Menschen erstellt. Die Altersstruktur und Unterstützungsbedarfe können sehr unterschiedlich sein und dadurch ergeben sich auch andere Regeln an einigen Stellen.

Gruppensprecher*innen

Um eine bestmögliche Beteiligung von allen herzustellen, ist es sinnvoll, dass Interessen, Wünsche und Ziele gemeinsam abgestimmt und besprochen werden.

Ein Schritt hierfür können Gruppensprecher*innen sein. Sie nehmen die Ideen und Interessen aller Bewohner*innen der eigenen Wohngruppe mit in die Beteiligungsgremien deiner Einrichtung. In diesen Beteiligungsgremien werden sie in den meisten Fällen von Fachkräften unterstützt, um die Interessen aller Kinder- und Jugendlichen gemeinsam umzusetzen und ihnen Gehör zu verschaffen.

Gruppensprecher*innen tragen also mitunter viel Verantwortung für die Kinder und Jugendlichen in ihrer Gruppe. Sie setzen sich für andere ein. Das kann sehr viel Spaß machen und man kann viel über sich und andere lernen. Zum anderen übt man sich auch in demokratischen Prozessen und versteht, wie Entscheidungen getroffen werden, so dass es allen in der Gruppe gut geht.

Gutachten

 Für einige Anträge werden Einschätzungen von Expert*innen, sogenannte Gutachten, benötigt. Hierbei wird  z.B. geprüft, welche konkrete Hilfe du benötigst. Die häufigsten Gutachten sind medizinische, psychologische und/oder psychiatrische Gutachten. Es kann sein, dass du für ein Gutachten mehrere Termine bei Expert*innen wahrnehmen musst.

Handy

Handys können ein großes Streitpotenzial bieten. Sie sind superwichtig, aber können auch viele Gefahren mit sich bringen. Sie sind wichtig, weil sie für dich viele Funktionen in sich vereinen. Das Handy unterstützt den Kontakt zu Familie und Freunden und hilft dir, neue Leute kennenzulernen und sich auszutauschen. Außerdem bietet es Spaß durch Musik, Spiele, Streaming und Social Media und hilft dir, Termine zu koordinieren, dich in der Welt zurecht zu finden und  Informationen zu Themen zu bekommen, für die du dich interessierst.

Auf der anderen Seite öffnet dir das Handy durch den Zugang zum Internet auch Türen in Bereiche oder zu Menschen, die negative Einflüsse haben können, die gefährlich sind und nur schwer zu durchschauen. Hier ist also auch immer Vorsicht geboten Deine Einrichtung sollte über ein Medienkonzept verfügen, welches die Regeln zum Umgang mit Medien, aber auch die Förderung und Unterstützung im Bereich Medienkompetenz darstellt.

Hausaufgaben

Hausaufgaben – ja die nerven! 😊 Aber sei dir gewiss, sie nützen dir eine ganze Menge für deinen schulischen Weg. Es ist wichtig, dass das, was du in der Schule lernst, zu Hause vertiefst und prüfst, ob du auch wirklich alles verstanden hast. Durch diese Übungen – und das sind Hausaufgaben ja eigentlich – behältst du besser in Erinnerung, was du in der Schule gehört hast. Die meisten Jugendlichen benötigen für ihre Hausaufgaben Ruhe, damit sie sich auf die Aufgaben konzentrieren können. Das bedeutet, dass es in den Wohngruppen meist feste Zeiten für Hausaufgaben gibt, damit ein ungestörtes Arbeiten möglich ist. Natürlich ist es blöd, wenn du schon fertig bist und weiterhin leise sein sollst. Aber denk dran, dass auch du die Ruhe benötigst, wenn andere mal vor dir fertig sind.

Je nach Wohngruppe kannst du deine Hausaufgaben in deinem Zimmer machen oder du machst sie mit anderen Jugendlichen gemeinsam. Meist kannst du dann auch direkt eine/n Betreuer*in fragen, wenn du etwas nicht verstehst. Andere Wohngruppen haben keine festen Zeiten. Dann liegt es in deiner Verantwortung, wann du deine Hausaufgaben machst. Deine Betreuer*innen werden dich aber in der Regel fragen, ob du die Aufgaben erledigt hast oder ob du Hilfe benötigst.

Haustiere

Haustiere sind in fast allen Wohngruppen nicht erlaubt. Dies hat unterschiedliche Gründe. Zum einen ist es für ein Tier in einer Wohngruppe viel zu unruhig, zum anderen könnte ein/e Mitbewohner*in Angst vor dem Tier oder eine Allergie (z.B. Tierhaarallergie) haben. In manchen Gruppen gibt es aber tatsächlich „Gruppen-„Haustiere. Um diese kümmern sich dann alle gemeinsam.

Heimaufsicht

Die Heimaufsicht im Bereich der Jugendhilfe hat die wichtige Aufgabe, stationäre Einrichtungen und sonstige betreute Wohnformen für Kinder und Jugendliche zu überwachen und zu beraten. Die Heimaufsicht kontrolliert, ob die Einrichtungen die gesetzlichen Vorschriften einhalten. Wenn Mängel festgestellt werden, kann die Heimaufsicht Anordnungen und Auflagen erlassen, um diese zu beheben. Die Heimaufsicht kontrolliert die Einrichtungen jedoch nicht nur, sondern berät sie auch zu vielen Fragen. Ziel ist es, die Qualität der Betreuung sicherzustellen. Die Organisation der Heimaufsicht ist je nach Bundesland unterschiedlich geregelt. In einigen Bundesländern liegt die Heimaufsicht bei einem Landesjugendamt.

Hilfe für junge Volljährige

Wenn dein 18. Geburtstag bevorsteht, kann es sein, dass deine Hilfe auch bald endet oder enden soll.  Es gibt die Möglichkeit, dass du noch weitere Unterstützung der Jugendhilfe bekommen kannst. Dazu ist ein formloser Antrag mit den Gründen notwendig, warum du dich noch nicht fit für ein eigenständiges Leben fühlst (Antrag auf § 41 SGB VIII). Bei dem Antrag unterstützen dich sicherlich die Betreuer*innen. Häufig wird das auch in einem der Hilfeplangespräche vor deinem 18. Lebensjahr besprochen. Dann weißt du genau, wann du was zu beantragen hast.

Hilfen zur Erziehung

Die Personensorgeberechtigten von Kindern, meistens sind das die Eltern oder der Vormund, haben einen Anspruch auf Hilfen zur Erziehung, wenn ohne diese Hilfen eine angemessene Erziehung nicht möglich ist. Das heißt, wenn es zu Hause Schwierigkeiten gibt und die Erwachsenen Hilfe brauchen, um besser für die Kinder zu sorgen, gibt es unterschiedliche Formen von Unterstützung, die man erhalten kann. Hilfen zur Erziehung sind zum Beispiel Erziehungsberatung, die sozialpädagogische Familienhilfe oder stationäre Wohneinrichtungen. Aber nicht nur Eltern können Hilfen zur Erziehung nutzen, auch Kinder und Jugendliche, die z.B. Probleme mit ihrer Familie haben oder nicht mehr zu Hause wohnen können oder wollen, sollten sich an das nächstgelegene Jugendamt wenden, um Hilfe zu bekommen.

Noch mehr Informationen zu den Hilfen zur Erziehung und auch zur Beantragung findest du in diesem Ratgeber des Kinder- und Jugend-Hilfe-Rechts-Vereins ab Seite 9:

https://www.jugendhilferechtsverein.de/wp-content/uploads/2023/10/KJRV_Loeweneltern_Broschuere_24_10_2023_korrigiert-1.pdf

Ein wichtiger Teil der Hilfen zur Erziehung ist die Hilfeplanung, die wir hier genauer erklärt haben:

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Hilfeplanung und Hilfeplangespräch

Wenn sich Kinder, Jugendliche und/oder Eltern  an das Jugendamt wenden und eine Hilfe zur Erziehung in Anspruch nehmen wollen, sollen die Mitarbeiter des Jugendamts gemeinsam mit den Kindern, Jugendlichen und Eltern überlegen und entscheiden, welche Hilfe die Richtige ist. Und anschließend sollen alle Beteiligten gemeinsam in regelmäßigen Abständen überprüfen, ob die Hilfe weiterhin richtig und geeignet ist. Die Planung deiner Hilfe ist ein wichtiger Bestandteil, um sicherzustellen, dass es dir langfristig gut geht.

Den Hilfeplan kann man wie einen Fahrplan verstehen. Es wird geschaut, wie deine Situation im Moment ist. Dann wird über geeignete Hilfen beraten und gemeinsam mit dir entschieden, welche Ziele es für deine Hilfe gibt und wie sie erreicht werden können.

Dieser Fahrplan wird aufgeschrieben, dokumentiert und regelmäßig in gemeinsamen Gesprächen mit dem Jugendamt überprüft. Dieses Gespräch heißt Hilfeplangespräch oder auch „HPG“. Im Hilfeplangespräch wird geschaut, wie es dir geht, wie das Erreichen von deinen Zielen funktioniert hat und wie du dich in wichtigen Bereichen deines Lebens entwickelt hast. Dann wird gemeinsam geschaut, wie weitere Ziele aussehen könnten oder welche Unterstützungen du und auch deine Eltern brauchen, um sie erreichen zu können. Um deine Situation und Entwicklung von allen wichtigen Beteiligten für den Hilfeplan zu dokumentieren, können unter anderem auch Ärzt*innen, Therapeut*innen, Lehrer*innen oder weitere Personen befragt oder eingeladen werden. Du entscheidest jedoch, wer an deinen Hilfeplangesprächen teilnehmen darf und wo und wann sie stattfinden.

Bei dem HPG hast du das Recht, dass du mitbestimmst und mitgestaltest, welche Themen in dem Hilfeplan besprochen werden, welche Ziele du selbst hast und wie du sie erreichen möchtest. Dazu gibt es den § 36 SGB VIII/KJHG, der den Titel „Mitwirkung, Hilfeplan“ hat. Der Titel soll deutlich machen, dass die Mitwirkung, die für Kinder und Jugendliche schon im § 8 Kinder- und Jugendhilfegesetz festgelegt wird, auch bei der Hilfeplanung wichtig ist. Daher ist es wichtig, dass du dich, auch mit Hilfe von deinen Betreuer*innen, im Vorhinein gut darauf vorbereitest. Ziele für das HPG könne alles Mögliche sein, was für dich wichtig ist und dir auf deinem Weg weiterhelfen können (neue Fähigkeiten lernen, Verbesserung von Schulnoten, Ausbildungsplatzsuche etc.).

Ein Beispiel für Fragen zu deinen Vorüberlegungen kannst du hier finden.

Wenn du dich hierzu tiefergehend informieren möchtest, gibt es eine großartige Broschüre des Jugendhilferechtsvereines. https://dijuf.de/fileadmin/Redaktion/Handlungsfelder/KJSG/Praxisbeispiel_Fragebogen_Jugendliche.pdf

Individualität

Alle Menschen sind unterschiedlich, haben verschiedene Bedürfnisse und Interessen. Alles, was dich einzigartig macht, ist ein individuelles Merkmal. Es unterscheidet dich von anderen. Damit alle Menschen gut zusammenleben können, ist es wichtig, diese Unterschiedlichkeit und Individualität zu kennen, zu bemerken und sich darauf einzustellen. Nicht jeder riecht, fühlt, spürt, schmeckt oder denkt genauso wie du. Deswegen ist es wichtig, die eigenen individuellen Bedürfnisse zu äußern und die der anderen zu respektieren. Dann gilt es, gemeinsame Verabredungen darüber zu treffen, wie man „alles unter einen Hut“ bekommt. Das ist nicht immer leicht und bedeutet manchmal auch viel Diskussion. Gerade in der Kinder- und Jugendhilfe kann man durch dieses Aushandeln mit- und untereinander lernen, wie es allen gut gehen kann. Deine Betreuer*innen sollen immer versuchen, dass die Individualität, also die Einzigartigkeit jedes/r Einzelnen gesehen wird und dass darauf geachtet wird, was in der Gruppe zusammen gut funktionieren kann.

Informationsfreiheit

Du hast das Recht darauf, dich über alle möglichen Dinge, die dich interessieren, über alle legalen und öffentlich zugänglichen Wege (Internet, Fernsehen, Radio, Zeitung etc.) zu informieren. Zusätzlich bedeutet Informationsfreiheit auch, dass öffentliche Behörden oder Ämter dazu verpflichtet sind, dir Daten und Vorgänge, die dich betreffen, zugänglich zu machen, wenn du das möchtest und verlangst. Das heißt, dass dir alle Informationen zugänglich gemacht werden und du beispielweise in Akten über dich hineinschauen darfst. Ausgeschlossen hiervon sind jedoch z.B. Akten zu Strafermittlung oder personenbezogene Daten von anderen Menschen.

Inobhutnahme

Eine Inobhutnahme ist meist eine schwierige Situation für alle Beteiligten. Der Anlass ist meist eine sehr schwierige Situation oder eine akute Krise in deiner Familie. So kann es sein, dass die Polizei bei einem ihrer Einsätze deine Situation zu Hause erlebt und zu deinem Schutz das Jugendamt informiert, die dann dazu kommen. Es könnte aber auch sein, dass ein/e Nachbar*in, Lehrer*in oder sonstige Personen in deinem Umfeld die Situation vor Ort gegenüber dem Jugendamt geschildert haben und daraufhin ein/e Mitarbeiter*in (manchmal auch mit Polizei) zu euch nach Hause kommt.

Die Mitarbeiter*innen des Jugendamtes können zu jeder Tages- und Nachtzeit kommen. Die aktuelle Situation wird dann von den Mitarbeiter*innen des Jugendamtes geprüft und eingeschätzt, ob für dich und deine Entwicklung eine akute Gefährdung besteht. Wenn dem so ist, wirst du in Obhut genommen. In den meisten Fällen kommst du dann in eine Inobhutnahme-Gruppe. Hier triffst du Fachkräfte, die dir in dieser schwierigen Situation beistehen, die Verständnis für deine Traurigkeit oder auch Wut haben und dich unterstützen. Hier kannst du erst einmal zur Ruhe kommen. Zusammen mit den Fachkräften der Inobhutnahme, dem Jugendamt und deinen Eltern wird schnell geklärt, welche Hilfe du und/oder deine Eltern benötigen. Es kann sein, dass du von hier aus wieder nach Hause ziehen kannst und dort ambulant betreut wirst. Es kann aber auch sein, dass du für einen mittel-/langfristigen Zeitraum in eine Wohngruppe ziehst.

Die Inobhutnahme ist nur für kurze Zeit eine Unterkunft und soll kein Zuhause ersetzen. Daher ziehen auch immer wieder Jugendliche ein und aus. Es ist entsprechend trubelig in diesen Gruppen.

Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung

Jugendliche, die mehr Unterstützung und Begleitung benötigen als eine allgemeine Wohngruppe anbieten kann, haben die Möglichkeit, eine intensivere Hilfe zu bekommen. Wie der Name schon vermuten lässt, wird man dann einzeln von einer pädagogischen Fachkraft begleitet und unterstützt. Und das in den meisten Fällen mehrmals die Woche. Die Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (INSPE) gibt es oft für Jugendliche, die in einer Wohngruppe leben. Aber auch wenn man zu Hause wohnt, ist die Einzelbetreuung möglich. Die Unterstützung kann hierbei sehr vielfältig sein. Von der Begleitung zu Terminen bis hin zu Hilfestellung beim Lernen oder bei der Lösung von persönlichen und privaten Problemen. Weil die Unterstützung so individuell auf dich und deine Situation passen muss, ist es wichtig, dass ihr zusammen schaut, ob die Betreuer*innen zu dir und deiner Situation passen und du ein Vertrauen aufbauen kannst. Denn ohne dich geht es nicht und du musst dich bei der Hilfe wohl fühlen können.

Jugendgericht

Wenn Kinder oder Jugendliche Straftaten begangen haben, ist hierfür das Jugendgericht zuständig. Urteile und Strafen verhängen dann sogenannte Jugendrichter. Das Jugendgericht kann auch zuständig sein, wenn Erwachsene Kinder und Jugendliche direkt oder indirekt in Gefahr gebracht haben, also gegen das Jugendschutzgesetz verstoßen haben.

Jugendgerichtshilfe

Die Jugendgerichtshilfe (JGH), oder auch Jugendhilfe im Strafverfahren genannt, begleitet dich durch deinen gesamten Prozess vor dem Jugendgericht. Die JGH hat die Aufgabe, dem Gericht Hinweise zu geben, welche Strafe/ Maßnahme für dich am geeignetsten ist, damit du nicht weitere Straftaten begehst. Dies kann auch die Einleitung einer Jugendhilfemaßnahme sein. Die Mitarbeiter*innen sind während des Verfahrens im Gerichtssaal anwesend und können dich unterstützen. Sie haben aber auch teilweise die Aufgabe nach einem Urteil zu prüfen, ob du die dich an die Absprachen hältst.

Kindergeld

Kindergeld erhalten alle Familien unabhängig vom Einkommen. Es wird grundsätzlich für alle Kinder bis 18 Jahre gezahlt. Ist der junge Mensch arbeitslos, wird das Kindergeld bis 21 Jahre gezahlt. Befindet sich der junge Mensch in Ausbildung, erhalten die Erziehungsberechtigten Kindergeld bis 25 Jahre. Das Kindergeld müssen die Erziehungsberechtigten schriftlich beantragen. In der Regel ist dafür die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zuständig. Die Höhe des Kindergeldes ist von der Anzahl der Kinder abhängig, für die das Geld beantragt wird. Das Kindergeld kann für die Kosten für Leistungen der Jugendhilfe herangezogen werden. Siehe dazu auch „Kostenbeteiligung“.

Kindeswohlgefährdung

Als Kindeswohlgefährdung werden Situationen bezeichnet, in denen das Wohl und die Sicherheit von Kindern und Jugendlichen ernsthaft bedroht sind. Dies kann z.B. durch Vernachlässigung, körperliche oder psychische Misshandlung sowie sexuellen Missbrauch geschehen. Eine Gefährdung liegt auch vor, wenn die Eltern oder Erziehungsberechtigten nicht gut auf das Kind aufpassen, zum Beispiel, wenn sie das Kind allein lassen, ohne sich darum zu kümmern, ob es genug zu essen hat oder sicher ist.

Wenn du dich in einer solchen Situation befindest, wende dich an das Jugendamt, um Hilfe zu bekommen! Aber auch an deine Lehrer*innen und Ärzt*innen kannst du dich in einem solchen Fall wenden, damit sie das Problem an das Jugendamt weitergeben können.

Das Jugendamt ist gesetzlich dazu verpflichtet, bei Anzeichen einer Gefährdung einzuschreiten und Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die von Unterstützungsangeboten für die Familie, sogenannten Hilfen zur Erziehung, bis hin zur Inobhutnahme des jungen Menschen reichen können. Wenn das Jugendamt nicht für dich erreichbar ist, kannst du dich auch an einen Kinder- und Jugendnotdienst wenden.

Noch mehr Informationen zu den Themen Kindeswohlgefährdung und Inobhutnahme findest du in diesem Ratgeber des Kinder- und Jugend-Hilfe-Rechts-Vereins ab Seite 22:

https://www.jugendhilferechtsverein.de/wp-content/uploads/2023/10/KJRV_Loeweneltern_Broschuere_24_10_2023_korrigiert-1.pdf

In unserer Rechtekategorie zum Thema Gewalt erfährst du unter anderem mehr darüber, vor welchen Formen der Gewalt du geschützt werden musst:

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Mehr zum Thema Hilfen zur Erziehung findest du hier:

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Kostenbeteiligung

Wenn ein junger Mensch in der stationären oder teilstationären Jugendhilfe lebt, müssen die Erziehungsberechtigten normalerweise einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zahlen. Das gilt auch, wenn der junge Mensch das Kindergeld selbst bezieht.

Landesjugendamt

Die Aufsicht über Einrichtungen der stationären und teilstationären Erziehungshilfe und deren Beratung erfolgt über die sogenannte Heimaufsicht. In Nordrhein-Westfalen gibt es daher zwei Landesjugendämter, die einmal für das Rheinland und einmal für Westfalen-Lippe zuständig sind. In anderen Bundesländern gibt es ebenfalls entweder Landesjugendämter oder andere „Heimaufsichten“.

Die Landesjugendämter sind zuständig dafür, dass eine Wohngruppe eine Betriebserlaubnis erhält. Dazu müssen bestimmte Bedingungen, z.B. Zimmergrößen, erfüllt sein und das Wohl der Kinder und Jugendlichen darf durch den Betrieb einer Wohngruppe nicht gefährdet werden.

Die Mitarbeiter*innen der Landesjugendämter kommen manchmal in die Wohngruppen, um den Träger zu beraten oder eine Prüfung vorzunehmen. Diese kann unabhängig von einer konkreten Situation sein – das nennt man anlassunabhängige Prüfung. Dann führen deine Betreuer*innen die Mitarbeiter*innen des Landesjugendamtes durch eure Wohngruppe. Sie dürfen aber nur mit deiner Zustimmung dein Zimmer betreten. Es gibt aber auch anlassbezogene Prüfungen. Das sind Prüfungen, wo sich Jugendliche, Eltern oder sonstige Personen beim Jugendamt über die Situation in einer Wohngruppe beim Landesjugendamt beschweren.

Je nach Schwere der Beschwerde kann die Prüfung unangemeldet sein. Dann stehen die Mitarbeiter*innen des Landesjugendamtes, ein/e Mitarbeiter*in des örtlichen Jugendamtes und ggf. eine Mitarbeiter*in des Spitzenverbandes plötzlich vor der Tür und bitten um Einlass. Ihr braucht dabei nichts befürchten, lasst die Fachkräfte „einfach machen“. Ist die Prüfung angemeldet, werden dich deine Betreuer*innen bestimmt im Vorfeld über den Besuch informieren.

Materielle Versorgung

Materiell versorgt zu sein, bedeutet, alles zu erhalten, was du für ein gutes Aufwachsen und deine Entwicklung brauchst. Dazu gehören zum Beispiel ausreichend gutes und gesundes Essen, Kleidung oder Taschengeld.

Wenn du mehr über diese Themen erfahren möchtest, lese hier in unserer Rechtekategorie weiter:

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Medien

Du hast das Recht Medien zu nutzen. Medien sind wichtig für viele Dinge in deinem Leben. Um mit Familie und Freunden in Kontakt zu bleiben, Informationen für die Schule zu finden oder auch um zu spielen. Medien bieten also sehr viele positive Möglichkeiten. Deine Betreuer*innen sollten dich dabei unterstützen, die positiven Möglichkeiten von Medien wahrnehmen zu können und Medien auch benutzen zu können: egal, ob Spielkonsole, Internet, Fernsehen oder Messengerdienste.

Aber nicht alles an Medien ist immer gut. Es gibt auch viele Gefahren und Herausforderungen, denen man begegnen kann. Und das Gute ist, dass du damit nicht allein sein musst. Du kannst und darfst deine Betreuer*innen immer fragen und um Hilfe bitten, wenn dich etwas irritiert, dir Angst macht oder du etwas nicht verstehst.

Deine Betreuer*innen haben die Aufgabe, dich dabei zu unterstützen Medienkompetenz zu erlernen. Das ist erstmal ein sperriger Begriff. Bedeutet aber im Kern, dass du gut, sicher und reflektiert mit Medien umgehen lernst. Medienkompetenz hilft dir zu verstehen, wie Medien funktionieren, was Werbung und Scam (also Online-Betrug) ist, wie man sich gegen unangenehme Kontakte wehrt.

In der Jugendhilfe herrscht ein besonderer Schutz für euch. Und die Betreuer*innen unterliegen strengeren Regeln, als es manchmal Eltern tun. Für Filme und Spiele gibt es klare Regelungen, was für Kinder und Jugendliche in einem bestimmten Alter gut ist. Du kennst sicher die bunten Zeichen der FSK oder USK. [Bild der Altersstufen] Diese Altersfreigaben werden von Expert*innen vergeben und sind für deine Betreuer*innen bindend.

Häufig werden Medienzeiten nach dem Alter gestaffelt. Das kann sehr sinnvoll sein, denn manchmal ist es schwer das Handy wegzulegen oder mit dem Spielen aufzuhören. Manchmal hat man das Gefühl etwas zu verpassen oder abzutauchen, wenn die Situation drumherum gerade sehr schwierig ist. Das kann zu einem großen Problem werden und daher ist es wichtig, den gesunden Umgang mit Medien einzuüben. Sich anders zu beschäftigen und „Offline“-Aktivitäten oder Hobbys nachzugehen ist genauso wichtig, wie die Nachrichten von Freund*innen im Messenger zu lesen oder zu beantworten.

Mediennutzung ist dein gutes und wichtiges Recht für Unterhaltung, Bildung und auch persönliche Entwicklung und Beziehungen. Man muss als junger Mensch aber lernen, wie man mit den Möglichkeiten und Gefahren gut und sicher umgehen kann.

Meinungsfreiheit

Die Meinungsfreiheit ist ein Grundrecht aller Menschen und bedeutet, dass dich niemand daran hindern darf, deine Meinung zu bestimmten Themen zu sagen oder zu schreiben, solange du dadurch niemanden beleidigst oder in Gefahr bringst.

In unserer Rechtekategorie erfährst du mehr zum Thema Meinungsfreiheit:

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Wenn du in deiner Meinungsfreiheit eingeschränkt wirst, kannst du dich hier mit unserem Beschwerdenavigator beschweren:

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Nachbetreuung

Gemäß dem § 41a SGB VIII hast du das Recht auf eine Beratung und Unterstützung nach Beendigung der Hilfe. Im Hilfeplan, in dem das Ende der Hilfe besprochen wird, sollte festgelegt werden, wie lange du nach Ende der Hilfe noch Anspruch auf Unterstützung und Beratung bekommen kannst. Im Gesetz wird von einem angemessenen Zeitraum gesprochen. Dieser Zeitraum muss entsprechend im Hilfeplan definiert und vor allem dokumentiert werden. Wenn also deine Hilfe ausgelaufen ist, dann wirst du innerhalb des festgelegten Zeitraums immer mal wieder von den Mitarbeiter*innen des Jugendamtes kontaktiert. Sie werden dich fragen, ob alles in Ordnung ist oder ob du irgendeine Form der Unterstützung/ Beratung benötigst. Falls du mehr als eine kurzfristige Unterstützung oder Beratung benötigst kann für dich auch die Coming Back Option gem. § 41 SGB VIII zutreffen.

Ombudschaft/ Ombudsstelle

Der Begriff „Ombudschaft“ stammt aus Skandinavien und bedeutet so viel wie Vermittlung oder Bevollmächtigung. Ombudschaft zielt darauf ab, ein vorhandenes Machtgefälle zwischen Bürger*innen und Behörden oder anderen Institutionen auszugleichen. Bei Streitfragen soll eine gerechte Einigung erwirkt werden. In der Kinder- und Jugendhilfe hat die Ombudschaft eine wichtige Aufgabe. Es handelt sich hierbei um eine unabhängige Anlaufstelle, die junge Menschen und ihre Familien unterstützt. Die Ombudschaft informiert, berät und vermittelt in Konflikten mit dem Jugendamt oder der Einrichtung der Jugendhilfe. Sie stärkt die Position der jungen Menschen und ihrer Familien. Ombudschaft ergänzt andere Beschwerdemöglichkeiten und fördert die Selbsthilfe. Es ist wichtig, dass junge Menschen und ihre Familien ihre rechtliche Situation kennen und die Entscheidungen von Jugendämtern oder Einrichtungen verstehen, um selbstbestimmt handeln zu können. Durch die Arbeit der Ombudschaft wird eine gerechtere Lösung angestrebt, bei der die Interessen der jungen Menschen und ihren Familien im Mittelpunkt stehen.

In den meisten Bundesländern gibt es eine koordinierende Landesstelle. In einigen Städten gibt es zusätzlich weitere unabhängige Ombudsstellen sowie auch in einigen Einrichtungen interne Ombudsstellen geschaffen wurden. In unserem Beschwerdenavigator findest du die jeweiligen Ombudsstellen, die für dich zur Verfügung stehen.

Pflegefamilie

Wenn du nicht mehr zu Hause wohnen kannst oder darfst, kannst du in einer Pflegefamilie leben. Eine Pflegefamilie ist eine Familie, die dich in ihrer Familie als Pflegekind aufnimmt und sich – gemeinsam mit dem Jugendamt – um deine Erziehung, Bildung und Versorgung kümmert.

Religion

Artikel 4 im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland sichert dir die Religionsfreiheit zu. Das bedeutet, dass du frei entscheiden kannst, ob und welcher Religion du dich zugehörig fühlen möchtest. Auch wenn du in einer Wohngruppe der Diakonie wohnst, musst du nicht zwingend den evangelischen Glauben haben. In diakonischen Einrichtungen leben (und arbeiten) Christen, Muslime, Juden, Hinduisten, Buddhisten, Atheisten und Anhänger*innen anderer Religionen und Weltanschauungen. Die Mitarbeiter*innen der Wohngruppe gewähren dir eine ungestörte Religionsausübung und nehmen so weit wie möglich Rücksicht. Aber auch von dir wird Toleranz, Respekt und Rücksicht Andersgläubigen gegenüber erwartet. Dein Recht auf Religionsausübung kann eingeschränkt werden, wenn du dich z.B. einer radikalen Religionsausrichtung zuwendest. In diesem Falle werden die Betreuer*innen prüfen, ob dein Wohl oder das der anderen Kinder und Jugendlichen dadurch gefährdet ist.

Rückkehr in die Familie

Es gibt sicherlich Gründe, warum du in einer Wohngruppe wohnst. Entweder hast du selbst entschieden, dass du nicht mehr zu Hause wohnen möchtest oder aber staatliche Fachkräfte haben entschieden, dass du nicht mehr zu Hause wohnen darfst, weil es eine Gefährdung für dich wäre. Aber jede Art der Erziehungshilfe ist erstmal darauf ausgelegt, dass du irgendwann wieder zu deinen Eltern zurückziehen kannst.

Manchmal ist es daher einfach notwendig, für einen gewissen Zeitraum getrennte Wege zu gehen. In diesem Zeitraum können sowohl deine Eltern als auch du ihre jeweiligen Themen und Probleme bearbeiten und hoffentlich lösen.

Es wird dann einen Zeitpunkt geben, wenn du überlegst, ob du gerne wieder zurück zu deinen Eltern ziehen möchtest oder ob du deinen Weg in die Selbständigkeit mit Hilfe der Betreuer*innen in der Wohngruppe gehen möchtest.

Falls du gerne nach Hause möchtest, ist das Hilfeplangespräch der Ort, wo du das ansprechen kannst. Dann schaut ihr gemeinsam, welche Bedingungen dafür erfüllt sind bzw. sein müssen und legt die nächsten Schritte für eine Rückkehr in deine Familie fest. Auch in der Familie kannst du weiterhin Unterstützung erhalten, z.B. über die sozialpädagogische Familienhilfe.

Schulpflicht

Kinder und Jugendliche sind in Deutschland verpflichtet, eine Schule zu besuchen. Die gesetzliche Schulpflicht besteht in Deutschland vom 6. bis zum 18. Lebensjahr. Die Pflicht, Vollzeit die Schule zu besuchen, dauert bis zur 9. oder 10. Klasse. Danach besteht eine Berufsschulpflicht, wenn eine Ausbildung angetreten wird und falls nicht eine allgemeine Schule (zum Beispiel das Gymnasium) besucht wird. Schulpflicht bedeutet nicht nur, dass alle Kinder zur Schule gehen müssen. Es bedeutet auch, dass alle Kinder das Recht haben, eine Schule zu besuchen. Denn das gehört zu den Kinderrechten: das Recht auf Bildung.

Das Recht auf Bildung ist deshalb so wichtig, weil eine gute Ausbildung eine wichtige Grundlage dafür ist, später ein selbstbestimmtes Leben zu führen. Die Verletzung der Schulpflicht (zum Beispiel durch Schulschwänzen) ist eine Ordnungswidrigkeit. Die Folge kann ein Bußgeld sein, dessen Höhe in jedem Bundesland unterschiedlich ist.

Es kann sein, dass du aufgrund eines Einzugs in eine Wohngruppe die Schule wechseln musst. Das ist meistens der Fall, wenn sich die Wohngruppe in einem anderen Ort befindet, als dort, wo du bisher gelebt hast. Die jeweilige Bezirksregierung weist dir dann eine Schule zu, die noch einen Platz für dich frei hat. In manchen Fällen kooperieren die Wohngruppen auch mit Schulen in ihrer Umgebung.

Sexuelle Identität

Die eigene sexuelle Identität beschreibt, zu wem sich eine Person sexuell oder romantisch hingezogen fühlt. Sie umfasst Orientierungen wie zum Beispiel heterosexuell, homosexuell, bisexuell. Es gibt aber auch noch weitere sexuelle Identitäten und Orientierungen. Diese sind ein wichtiger Teil der persönlichen und gesellschaftlichen Wahrnehmung und können sich im Laufe des Lebens auch verändern.

Hier gelangst du zu unserer Rechtekategorie zum Thema Sexualität, wenn du dich noch weiter informieren möchtest:

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Sorgerecht

Das Sorgerecht umfasst die rechtliche Verantwortung der Eltern für das Wohl und die Erziehung ihrer Kinder. Es beinhaltet je nach Alter und Entwicklungsstand Entscheidungen in den Bereichen Gesundheit, Bildung und allgemeine Lebensführung. In Deutschland haben in der Regel beide Elternteile gemeinsam das Sorgerecht, auch nach einer Trennung.
Möglicherweise können deine Eltern das Sorgerecht aber nicht ausüben. Hierfür kann es ganz verschiedene Gründe geben. In dem Fall prüft das Familiengericht, ob jemand aus deiner Verwandtschaft die Sorge übernehmen kann oder ein/e gesetzliche/r Betreuer*in. (siehe auch gesetzliche Betreuung)

Wenn das Kindeswohl gefährdet ist, kann das Familiengericht das Sorgerecht teilweise oder vollständig entziehen und auf einen Vormund übertragen. Ein Vormund ist eine/ein gesetzliche/r Betreuer*in oder auch eine/ein Mitarbeiter*in vom Jugendamt, die man Amtsvormund nennt. Wenn das Sorgerecht auf so eine Person übertragen wird, hat das zur Folge, dass der Vormund für die persönlichen (Personensorgerecht) und finanziellen (Vermögenssorgerecht) Belange des jungen Menschen verantwortlich ist.

Hier kannst du mehr zum Thema Kindeswohlgefährdung erfahren:

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Und hier geht es zum Aufenthaltsbestimmungsrecht, einem Teil des Personensorgerechts:

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Strafverfahren

Wenn du eine Straftat begehst und zu dem Zeitpunkt älter als 14 Jahre bist, dann giltst du nach § 19 StGB als strafmündig. Für Jugendliche bzw. junge Erwachsene zwischen 18 und 21 Jahren kann eine Abwägung stattfinden, ob sie in ihrer Entwicklung noch eher sehr jugendlich sind und die Straftat eher ein Jugendvergehen ist. Wenn dies so sein sollte, kann das Jugendgerichtsgesetz angewandt werden. Falls jedoch nichts davon zutrifft und die Straftat schwerwiegender ist und der Entwicklungsstand eher Erwachsenen entspricht, gilt das Strafrecht für Erwachsene.

Das Jugendstrafrecht zielt in erster Linie auf Erziehung und Unterstützung ab. Die Strafen sind entsprechend gestaltet. Deine Betreuer*innen werden dich im Strafverfahren unterstützen, z.B. beim Verhör bei der Polizei. Während des Gerichtsverfahrens erhältst du auch Unterstützung durch die Jugendgerichtshilfe, die dich auch ggf. bei einer Bewährungsstrafe berät.

Taschengeld

Dir steht Taschengeld zu – und das jeden Monat. Das ist für Kinder und Jugendliche, die in der Kinder- und Jugendhilfe leben im SGB VIII festgelegt. Wie du mit diesem Taschengeld umgehen kannst und was du davon kaufen darfst, regelt der sogenannte „Taschengeldparagraph “ BGB § 110). Es ist wichtig für dich, den Umgang mit Geld zu lernen. Denn es ist ja auch schön, wenn zum Ende des Monats noch etwas vom Taschengeld übrig ist, z.B. für ein Eis mit Freunden.

Für Kinder und Jugendliche, die in Wohngruppen der Kinder- und Jugendhilfe leben, sind feste Beträge über die Landesbehörden geregelt. Als Beispiel haben wir hier die Regelungen nach Alter für das Land NRW für dich:

Alter Euro
Vom Beginn des 5. Lebensjahres bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (4 und 5 Jahre) 7,30
Im 7. Lebensjahr
(6 Jahre)
13,70
Im 8. Lebensjahr
(7 Jahre)
20,30
Im 9. Lebensjahr
(8 Jahre)
27,60
Vom Beginn des 10. bis zur Vollendung des 11. Lebensjahres (9 und 10 Jahre) 34,10
Im 12. Lebensjahr
(11 Jahre)
40,90
Im 13. Lebensjahr
(14 Jahre)
47,90
Im 14. Lebensjahr
(13 Jahre)
54,60
Im 15. Lebensjahr
(14 Jahre)
72,60
Im 16. Lebensjahr
(15 Jahre)
79,60
Im 17. Lebensjahr
(16 Jahre)
94,50
Im 18. Lebensjahr
(17 Jahre)
101,40
Ab 18 Jahren 152,01

 

 

Das Taschengeld kann direkt ausgezahlt werden oder auch nur in Teilen und z.B. für größere Anschaffungen oder Wünsche angespart werden. Es kann sehr hilfreich sein, wenn du hierfür mit deiner Einrichtung das Vorgehen schriftlich festhältst.

Ab etwa 12 Jahren kann auf Wunsch und Zustimmung deiner Sorgeberechtigten auch ein eigenes Konto bei einer Bank angelegt werden. Jugendkonten sind meist sogar kostenlos. Durch das eigene Konto lernt man dann auch den Umgang mit einer Bank kennen.

Dein Taschengeld darf nicht als Strafe gekürzt oder nicht ausgezahlt werden, wenn es mal zu Streitigkeiten kommt oder etwas in der Einrichtung schief gelaufen ist. Das Taschengeld steht dir uneingeschränkt zur Verfügung.

Nur mit deiner Zustimmung darf das Taschengeld dazu genutzt werden, um die Reparatur oder den Ersatz von Dingen zu bezahlen, die dir kaputt gegangen sind oder beschädigt wurden. Hast du zugestimmt, dass die Kosten dafür auf mehrere Monate aufgeteilt werden, sollte diese monatliche Zahlung maximal ein Drittel deines monatlichen Taschengeldes betragen.

Wenn du dich in Bezug auf dein Taschengeld ungerecht behandelt fühlst, nutze auf jeden Fall die Möglichkeiten, dich zu beschweren.

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Zimmerschlüssel

Für dein Zimmer erhältst du bei deinem Einzug einen Zimmerschlüssel. So kannst du dein Zimmer abschließen, wann immer du gehst, und hast entsprechenden Schutz vor Diebstahl. Wenn du in deinem Zimmer bist, solltest du am besten nicht abschließen, damit im Notfall ein/e Betreuer*in dir Hilfe leisten kann. In der Regel haben die Fachkräfte aber auch einen eigenen Schlüssel für alle Zimmer, damit sie im Notfall auch dein Zimmer betreten können.

Quiz / Videos

Bitte zum Abspielen jeweils anklicken